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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

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 1 2 Brüder beschwören in der Belehnungsfrist die gemeinsame Gewere mit dem Vater  2 2 Dienstleute empfangen ihr Recht vom Bischof  3 2 Dienstleute empfangen ihr Recht von Abt und Äbtissin
 4 2 Männer versuchen die vorrangige Belehnung durch den Fürsten zu beweisen  5 2 Zeugen beschwören, daß die Witwe das Leibgedinge nicht zum Eigentum hat  6 3 Männer verweigern ihrem Herren mit Schwur auf das Reliquiar das Urteil über die angebotene Mannschaft
 7 3 Zeugen beschwören die einfache Gewere der Männer in den Häusern  8 4 Schöffen bezeugen das Geschehen zu Lebzeiten des toten Grafen  9 5 Schöffen antworten dem Grafen beim echten Ding
 10 6 Kurfürsten küren den König  11 7 Männer beschwören vor Gericht, daß der Friedensbrecher bei der Tat oder auf der Flucht verwundet wurde  12 7 Zeugen beweisen den Eintritt eines Mannes in das Kloster
 13 Absonderung eines Sohnes mit dem Lehen und Zurückweisung der anderen Söhne  14 Amtseid des Fronboten  15 Andere Leute zahlen dem König bei Versäumnis des Reichsdienstes/Hoftag 10 Pfund als Gewette
 16 Anefang  17 Aufgabe der Gewere an einem Grundstück durch Auflassung an den Lehensherrn  18 Aufgabe der Gewere durch Veräußerung des Grundstücks
 19 Aufkündigung des Lehensverhältnisses durch den Herrn und Folgen an den Oberherrn  20 Aufkündigung eines Lehensverhältnisses durch den Vasallen  21 Auflassung des Grundstücks bzw. Übergabe von Fahrnis durch den Erben
 22 Auflassung des Grundstücks durch den Erben  23 Auflassung eines Grundstücks  24 Auflassung eines Grundstücks auf sächsischem Gebiet vor dem König
 25 Auszahlung der Brüder durch den mit dem väterlichen Grundstück Beliehenen  26 Auszahlung der Miterben bezüglich des Grundstücks  27 Ausziehen der Mönchstracht
 28 Begleichen von Nachlaßforderungen  29 Bei ungeteiltem Lehen tritt der Sohn an die Stelle des verstorbenen Teilhabers  30 Bei Urteilsschelte wird mit Urteil der Zug zum Oberlehensgericht bestimmt
 31 Belehnung eines Sohnes mit dem Grundstück des Vaters  32 Belehnung mit dem Grundstück des Vaters  33 Belehnung mit einem Zepterlehen
 34 Belehnungsschelte  35 Bestätigung der Gewere  36 Das ehelich geborene freie Kind behält den Heerschild des Vaters und nimmt das Erbe von Mutter und Vater
 37 Das Königsgericht entscheidet über ein Lehen an Eigengut  38 Das Urteil muß fastend gefunden werden  39 Dem Gewährschaftsbrecher wird vom Henker die rechte Hand abgetrennt
 40 Dem Grafen wird für Gerichthalten ohne Königsbann die Zunge abgequetscht  41 Dem Mann wird vom Lehensgericht die Beratung mit seinen Mitvasallen gestattet  42 Dem Vasall wurde das Gut gerichtlich abgesprochen, weshalb er daran auch das Gedinge verliert
 43 Dem Vasallen wird das Burglehen abgesprochen  44 Dem Vasallen wird das Burglehen abgesprochen, wobei er die Frist für das Ansichziehen versäumt  45 Dem Vasallen wird das Gut abgesprochen, weshalb er auch die Gewere daran verliert
 46 Der Angeklagte bittet um Klagegewähr und bietet mit Zeugen seinen Unschuldsbeweis an  47 Der Angeklagte wird zum Abschlagen der Hand verurteilt  48 Der Bauermeister erhält 6 Pfennige als Gewette
 49 Der Bauermeister vertritt Landsassen vor dem Gaugrafengericht  50 Der belehnte Vasall läßt das Lehensgut auf bzw. vererbt es an seine Söhne  51 Der belehnte Vogt erhält höchstens 3 Schillinge als Gewette
 52 Der Bote des Königs fordert die Herausgabe des Gefangenen im Namen des Königs  53 Der Burgherr erhebt Klage wegen der richtswidrigen Wegnahme seiner Burg  54 Der Burgherr schwört vor dem Richter die Burg frei
 55 Der Burgherr zahlt dem Geschädigten Schadensersatz  56 Der Bürge beschwört die Unmöglichkeit der Herbeischaffung des Angeklagten und zahlt das Wergeld an den Kläger  57 Der deutsche Kaiser wird vom Papst unter Anwesenheit der Kurfürsten geweiht
 58 Der Dieb geringwertiger Sachen löst sich mit 3 Schillingen beim Bauermeister ab  59 Der Dieb wird gehängt  60 Der Eigentümer beschwört sein Eigentum an den Beilen und muß den dritten Teil lassen
 61 Der Erbe des Besitzers befreit die Burg aus der Beschlagnahme, da der Besitzer es nicht binnen Jahr und Tag tat  62 Der Erbe leugnet die Nachlaßschulden  63 Der erblose Vasall vererbt die Gewere des Gutes an den Lehensherrn
 64 Der erfolglose Urteilsschelter zahlt dem Herrn Gewette  65 Der Friedensbrecher wurde mit gräflicher Aufsicht enthauptet  66 Der Fronbote beschlagnahmt ein Pferd
 67 Der Fronbote beschlagnahmt eine Burg durch Aufstecken des Kreuzes  68 Der Fronbote erhält drei Schillinge, wenn Grundeigentum veräußert und Frieden darüber bewirkt wird  69 Der Fronbote lädt eine Partei nach deren Beratung wieder vor
 70 Der Fronbote muß gegen den Richter mitschwören, da dessen Schuld höher als sein Gewette geht  71 Der Fronbote pfändet ein Pferd für die noch nicht gezahlte Schuld und übergibt es dem Kläger für 3 mal 14 Nächte  72 Der Fronbote zahlt dem Richter als Strafe des Königs Malter
 73 Der Fürst als Oberlehensherr bestätigt das Urteil des Urteilsfinders  74 Der Fürst als Oberlehensherr weist den Vasallen nach dessen erfolgreicher Intervention an einen anderen Herrn  75 Der Fürst belehnt die Vasallen wieder mit dem unrechtmäig durch den Herrn aufgelassenen Burglehen
 76 Der Fürst entscheidet als Oberlehensherr, welches Urteil richtig ist  77 Der Fürst verleiht das an ihn aufgelassene Gut an einen Vasallen  78 Der Fürst verleiht eine gesamte Burg an einen Vasallen
 79 Der Fürst zieht das Eigengut wieder an sich und gibt dem Vasallen Reichsgut zu Lehen  80 Der Gaugraf erhält 6 Pfennige als Gewette  81 Der Gaugraf erwirkt mit seinen Dingleuten die Erhebung seiner Verfestung zur Grafenverfestung
 82 Der Gerüftekläger erbietet sich vor dem Richter zum Beweis des Gerüftes mit seinen Schreimannen  83 Der Gerüftekläger klagt vor dem König auf sächsischem Gebiet  84 Der Gerüftekläger wettet dem Grafen 3 Schillinge als Zahlung für das Nichtverfolgen der Klage
 85 Der Graf befragt die Prozeßpartei, ob sie des Vorsprechers Wort bejaht  86 Der Graf bestimmt den zwei klagenden Frauen einen Prozeßvormund  87 Der Graf bestimmt diesen Vorsprecher demjenigen, der zuerst um ihn bat
 88 Der Graf bestimmt zwei wegen Notzucht klagenden Frauen einen Vormund  89 Der Graf bestätigt die Wahl des Vorsprechers  90 Der Graf bewirkt dem gewählten und eingesetzten Fronboten Frieden
 91 Der Graf erfragt nacheinander von 4 Männern das Urteil  92 Der Graf fordert den Schuldner mittels des Fronboten zur Zahlung oder zum Bestreiten der Schuld auf  93 Der Graf führt drei Schläge gegen eine Burg, die durch Urteil zum Abbruch bestimmt ist
 94 Der Graf hält bei Königsbann das echte Ding ab  95 Der Graf legt mit seinem Treueid zum König das Gerichtszeugnis ab  96 Der Graf muß den Vorsprecher einer Partei zuweisen
 97 Der Graf stellt die erste Urteilsfrage an den Schultheißen  98 Der Graf und der Vogt unter Königsbann erhalten jeweils 60 Schillinge Gewette  99 Der Graf verfügt durch Ergreifen über den Vorsprecher
 100 Der Graf verleiht rechtswidrig einen Teil der Grafschaft  101 Der Graf übernimmt die Gerichtsgewalt des Gaugrafen  102 Der Graf überreicht eine Gewährschaftsurkunde
 103 Der Graf überreicht einem Mädchen den Rock als Zeichen der Bestätigung ihrer Erbfähigkeit  104 Der Herr befiehlt mit 2 Zeugen dem Mann die Teilnahme am Reichsdienst nach 6 Wochen  105 Der Herr befreit seinen unschuldig verurteilten Eigenmann mit Zeugnis zweier weiterer Eigenmänner
 106 Der Herr belehnt den Mann und verweigert der Frau die Lehenserneuerung  107 Der Herr belehnt den Sohn, den die Erben während der Belehnungsfrist selbst gewählt haben  108 Der Herr belehnt einen Lehenserben und weist den Anspruch eines anderen unter Hinweis auf die Versäumung der Belehnungsfrist zurück
 109 Der Herr belehnt einen Vasallen mit einem Zinsgut  110 Der Herr belehnt in Gegenwart des Vasallen einen anderen Mann mit dem aufgekündigten Lehen  111 Der Herr beschwört binnen Jahr und Tag seine Unkenntnis von der Auflassung des Mannes an den Fürsten
 112 Der Herr beweist mit seinen Mannen, daß dem Vasallen das Lehen wirksam abgesprochen ist  113 Der Herr erscheint nicht zum nächsten Gerichtstag, weshalb der Vasall das umstrittene Lehen erlangt  114 Der Herr fordert sein Gut zurück, da der Mann trotz Gewere die Forderung um Lehenserneuerung binnen Jahr und Tag versäumte
 115 Der Herr hält unter freiem Himmel und mit offenen Toren sein Burggericht ab  116 Der Herr läßt ein bereits verliehenes Gut an den Fürsten als Oberlehensherrn auf  117 Der Herr läßt ohne Wissen des Vasallen das an diesen verliehene Gut an den Fürsten auf
 118 Der Herr verleiht das Gut weiter  119 Der Herr verleiht dem Mann das Grundstück  120 Der Herr verleiht ein Gut neu, ohne daß der damit schon Belehnte dagegen Widerspruch erhebt
 121 Der Hirte zahlt dem Eigentümer Ersatz für die eingebüßten Schafe  122 Der Jude wird wegen des unerlaubten Besitzes gehängt  123 Der Kaiser erhielt das weltliche Schwert
 124 Der Kaiser gesteht dem Papst ein weltliches Gewette von 60 Schillingen zu  125 Der Kaiser überreicht den Fürsten zwei Fahnen als Symbol für die weltlichen Fürstenlehen  126 Der Kaiser überreicht den Geistlichen ein Zepter als Symbol für die geistlichen Fürstenlehen
 127 Der kampfbereite Kläger führt gegen den säumigen Beklagten den Stich in den Wind  128 Der Ketzer wird auf dem Rost verbrannt  129 Der Kirchenbann geht an die Seele, aber nur die folgende Reichsacht auch an das Leben und an das Recht
 130 Der Kläger beschwört die Schuld des Verfesteten an der vorgeworfenen Tat  131 Der Kläger beschwört mit Zeugen die Richtigkeit der Anklage gegen den auf handhafter Tat Ergriffenen  132 Der Kläger beschwört mit Zeugen die Richtigkeit der Anklage gegen den Verfesteten
 133 Der Kläger beschwört mit zwei Zeugen die eigene Aufzucht des streitumfangenen Pferdes  134 Der Kläger erhebt die Gerüfteklage in Abwesenheit des Richters vor dem Fronboten  135 Der Kläger erhebt Gerüfteklage mit Beweisangebot
 136 Der Kläger erhebt Gerüfteklage mit Siebener-Schwur wegen eines Verbrechens  137 Der Kläger erhebt Gerüfteklage wegen handhaften Diebstahls  138 Der Kläger erhebt Gerüfteklage wegen handhaften Totschlags unter Vorweisung des Leichnams
 139 Der Kläger hatte vor dem unzuständigen Stadtgericht geklagt und muß nun dem Beklagten Buße und dem zuständigen Grafen Gewette zahlen  140 Der Kläger schwört mit Zeugen, daß er die Gerüfteklage vor dem Fronboten erhoben hat  141 Der Kläger spricht seinem Zeugen nach und beschwört es dann
 142 Der Kläger unterwindet sich einen Lahmen  143 Der Kläger weist die Verletzung dem Gericht vor  144 Der Kläger will mit einem Siebener-Schwur den erschlagenen Friedebrecher überführen
 145 Der Kläger wird nach 3 Gerichtstagen in das Grundstück gerichtlich eingewiesen  146 Der Kläger überführt den gebundenen Angeklagten durch Siebener-Schwur  147 Der Kläger zahlt dem Beklagten Buße und dem Grafen Gewette und nimmt den Beklagten aus dem Schaden
 148 Der König beschwört den Landfrieden  149 Der König darf nicht ohne Grund die Verleihung des Königsbanns an den Grafen verweigern  150 Der König erteilt die Lehren des Lehenrechts
 151 Der König gebietet dem Herrn als seinem Vasallen den Reichsdienst nach 6 Wochen  152 Der König hält an gebundenen Tagen und mit offenen Toren sein Lehensgericht ab  153 Der König leistet seinen Befreiungseid vom Vorwurf des Zweifels am rechten Glauben
 154 Der König prüft die Vorwürfe des Klägers gegen den überstellten Gefangenen  155 Der König schwört bei seiner Wahl dem Reich Treue  156 Der König und ein Schwabe beschwören ihren Anspruch an ihrem Erbe
 157 Der König verleiht dem Bischof ein unteilbares Zepterlehen  158 Der König verleiht dem Fürsten ein unteilbares Fahnenlehen  159 Der König verleiht dem Grafen den Königsbann
 160 Der König verleiht einem Pfaffen und einer Frau Zepterlehen, wodurch sie heerschildfähig werden  161 Der König verleiht Zepter- und Fahnenlehen, die nicht geteilt werden sollen  162 Der König übernimmt die Gerichtsgewalt des Grafen
 163 Der König überträgt dem Grafen die Hochgerichtsbarkeit  164 Der Lehensherr belehnt einen Mann mit einem benannten Gedinge  165 Der Lehensherr belehnt einen Mann mit einem Gut
 166 Der Lehensherr belehnt einen Mann mit einem unbenannten Gedinge von 1 oder 2 Pfund  167 Der Lehensherr hält auf seiner Burg das Burggericht ab  168 Der Lehensherr kündigt dem Burgmann das Burglehen auf und stürzt ihn von den Zinnen zur Verdeutlichung des Verlustes des Wohnrechts
 169 Der Lehensherr weist den Mann in das verliehene Grundstück ein  170 Der Lehensherr weist den Mann in den verliehenen Weingarten ein  171 Der Mann mit der Gewährschaft des Grafen behält das Lehensgut
 172 Der Markgraf erhält 30 Schilling als Gewette  173 Der Markgraf von Brandenburg verleiht dem Grafen ein Grafschaft in der Mark  174 Der Oberherr weist dem Herrn die Kinder des von diesem Getöteten zu, wogegen sich eines der Kinder wehrt
 175 Der Oberlehensherr bestimmt dem Mann einen neuen Lehensherrn aus der Reihe der Erben  176 Der Papst erhält kniend von Gott den Schlüssel als Symbol für das geistliche Schwert  177 Der Papst erteilt dem Gebannten die Pönitenz
 178 Der Papst weiht den König zum Kaiser  179 Der Pfaffe teilt mit dem Bruder das Erbe  180 Der Pfaffe teilt mit seiner Schwester die Gerade
 181 Der Richter befragt 21 Männer, ob 6 Männer die Parteibehauptung bestätigen  182 Der Richter gibt jedem Zweikämpfer einen Bevollmächtigten (Stangenträger) bei  183 Der Richter legt Zeugnis zusammen mit den Schöffen und dem Fronboten ab
 184 Der Richter läßt den säumigen Beklagten durch Fronboten und 2 Schöffen zum Zweikampf vorladen  185 Der Richter spricht einem ehelichen Mann und einer ehelichen Frau das Erbe eines Unehelichen ab  186 Der Schultheiß erhält 8 Schillinge von seinen Biergelden als Gewette
 187 Der Sohn des verstorbenen Vasallen darf einen Teil des Lehens veräußern, da er mehr als einen Herren hat  188 Der Sohn erbt Lehen und Gewere seines Vaters  189 Der Totschläger muß sich um seinen Hals im gerichtlichen Zweikampf verteidigen
 190 Der Totschläger zahlt für seine Notwehrhandlung dem Graf Gewette und dem Magen Wergeld  191 Der unterlegene Urteilsschelter zahlt Buße, Gewette und Ersatz der Ausgaben des Richters  192 Der Urteilsschelter muß nach erfolgloser Urteilsschelte Gewette und Buße zahlen
 193 Der Urteilsschelter zahlt dem Urteilsfinder nach erfolgloser Urteilsschelte Buße  194 Der Vasall beschwört selbdritt die Heerschildniederung des neuen Herrn, dem er nicht zugewiesen werden will  195 Der Vasall beweist mit seinen Zeugen, daß er binnen Jahresfrist die Belehnung verlangt bzw. das Gut wieder an sich gezogen hat
 196 Der Vasall beweist mit zwei Zeugen, die nicht Mannen des Fürsten sind, den niederen Heerschild des neuen Herrn  197 Der Vasall hindert mit Zeugen den neuen Herrn daran, die Gleichwertigkeit des Heerschildes zu beweisen  198 Der Vasall mit rechter Gewere kann das Gut mit besserem Recht beanspruchen
 199 Der Vasall muß seinem Herrn auch als Urteilsfinder im Lehensgericht dienen  200 Der Vasall verklagt den Herrn wegen der Gewaltanwendung bei der Auflassung binnen Jahr und Tag  201 Der Vasall wird durch den Fürsten als Oberherrn selbst belehnt, nachdem er mit Zeugen die Verweisung an einen neuen Herrn verhindert hat
 202 Der Vater kann vor Gericht seinen Sohn mit jeglichem Gut absondern  203 Der Verteidiger wehrt die Klage gegen den Toten mit Schild und Schwert ab  204 Der Verurteilte löst sich durch Geldzahlung an den Grafen von der Bestrafung aus
 205 Der Vogt verleiht rechtswidrig einen Teil des Vogtgerichts  206 Der Vormund fordert den Züchtiger des Mündels zum Schwur auf das Reliquiar auf  207 Der Vormund legt Rechnung über das Gut des Mündels ab
 208 Der Vormund leistet an Stelle seines Mündels Lehensdienst  209 Der Vormund zahlt das Wergeld für den vom Mündel angerichteten Schaden  210 Der Zeuge überführt den Täter vor Gericht mit Schwur auf die Heiligen
 211 Der Zeugenbeweis muß binnen 6 Wochen erbracht werden  212 Derjenige Oberherr soll über ein gescholtenes Urteil entscheiden, von dem der Mann das größere Lehen hat  213 Die Belehnung eines Vasallen durch den Fürsten wird nicht durch dessen Vergabe des Eigenguts an den König beeinflußt
 214 Die drei geistlichen Kurfürsten küren als erste den König  215 Die drei weltlichen Kurfürsten küren den König  216 Die Erben stimmen der Bestellung des Leibgedinges für die Ehefrau zu
 217 Die geistlichen und weltlichen Fürsten stimmen der Wahl der Kurfürsten zu  218 Die Hexe wird auf dem Rost verbrannt  219 Die Mehrheit der Schöffen entscheidet bei unterschiedlichen Urteilen
 220 Die Prozeßparteien beschwören die Richtigkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf das streitumfangene Gut  221 Die Prozeßparteien führen mit gleich zugeteilter Sonne den gerichtlichen Zweikampf  222 Die Prozeßparteien leisten die notwendigen Kampfeseide für einen gerichtlichen Zweikampf
 223 Die Söhne treten in das Erbe ihres Vaters gegenüber dem Großvater ein  224 Die Verfolger bezeugen die Festnahme des Friedensbrechers wegen handhafter Tat  225 Die zu ihren Jahren gekommenen Söhne fechten die Bestellung des Leibgedinges für ihre Mutter an
 226 Diebstahl von gemähtem Gras oder geschlagenem Holz in der Nacht wird mit dem Strang gerichtet  227 Drei Burgmannen schwören den Erben des verstorbenen Herrn die Treue und zeigen die Verteidigungsbereitschaft an  228 Drei Dingpflichtige leisten ihr Gerichtszeugnis
 229 Drei Männer beschwören vor dem Grafen den von einem gezähmten Tier angerichteten Schaden  230 Drei Männer erhalten Buße für ein erfolglos gescholtenes Urteil, das sie bestätigt hatten  231 Drei Schuldner versprechen drei Gläubigern die Bezahlung einer Geldschuld
 232 Drei Schöffen leisten ihr Gerichtszeugnis  233 Drei Vasallen schwören sich von der verspäteten Ladung zum Lehensgericht frei  234 Drei Zeugen beschwören die Begleichung der Geldschuld durch den Schuldner
 235 Dreimal kann Rat für jede Antwort im Lehensgericht eingeholt werden  236 Dreimalige Beratung jeder Rede vor Gericht  237 Eidesschelte15 
 238 Eike von Repgow beschwört den Kaisern Konstantin und Karl der Große die Wiedergabe des Rechts im Sachsenspiegel  239 Ein Angeklagter kann nur mit dem Stellen von Bürgen seine Festnahme bis zu Gerichtstag verhindern  240 Ein auf handhafter Tat Gefaßter wird vor dem Gaugrafen angeklagt
 241 Ein Bauer beschwört vor dem Gaugrafen sein Unvermögen, den Totschläger aufzuhalten  242 Ein Bauer hat das Gemeindeland umgegraben und muß nun 3 Schillinge wetten  243 Ein Bauer verliert durch das Gericht das angeborene und das angemaßte Recht
 244 Ein Bauer zahlt dem Herrn Ersatz für den Schaden, den er auf dem Grundstück in der Gewere des Herrn angerichtet hat  245 Ein Bauermeister folgt mit seinem Lehen an einen anderen Herrn  246 Ein Bauermeister legt Zeugnis im Rechtsstreit ab
 247 Ein Bauermeister muß bei der Lehensfolge die Belehnung durch einen Mann wie auch durch eine Frau hinnehmen  248 Ein Bauermeisterlehen wird verliehen, das auf den Sohn vererbt werden kann  249 Ein Beklagter beruft sich auf seinen Gewährsmann, von dem er die streitumfangene Sache gekauft habe
 250 Ein Beklagter oder sein Vorsprecher müssen für den Kläger und Richter verständlich antworten  251 Ein Beklagter weigert sich vor Gericht zu antworten, weshalb der Graf sein Gewette geltend macht  252 Ein Beklagter wird zum Gegenbeweis gezwungen und unterliegt
 253 Ein Bischof hält sein Sendgericht mit Sendschöffen ab  254 Ein Bischof weiht die nicht dargestellten Priester  255 Ein Bischof wird vom Kaiser mit einem Zepterlehen belehnt
 256 Ein Bote erfragt das Urteil des Königs  257 Ein Burgmann erhält die Lehenserneuerung nur durch einen Erben  258 Ein Burgmann erhält vom neuen Herrn die Lehenserneuerung
 259 Ein Burgmann verleiht sein Burglehen weiter und kann dies dann nicht rückgängig machen  260 Ein Bürge gelobt für den hinter ihm Stehenden durch Handreichung Frieden  261 Ein Bürge gelobt mittels Handreichung das Erscheinen des hinter ihm stehenden Angeklagten zum Gerichtstermin
 262 Ein Bürge verspricht das Erscheinen des sich aus der Verfestung Ziehenden zur Gerichtsverhandlung  263 Ein Deutscher muß bei einer Bestrafung zur Hand weder Gewette noch Bußgeld zahlen  264 Ein Dompropst hält sein Sendgericht mit Pfleghaften ab
 265 Ein dritter Bruder heiratet eine Fremde  266 Ein Edelfreier zahlt an einen Herzog 10 Pfund als Gewette  267 Ein Ehemann vertritt seine Frau als Vormund bei einer Kampfklage
 268 Ein Ehemann überreicht seiner Ehefrau die Morgengabe  269 Ein Erbe nimmt das Haus aus dem Leibgedinge nach dem Tod der Witwe in Besitz  270 Ein Friedensbrecher zahlt Gewette jeweils an den Grafen und an den Pfaffen
 271 Ein Fronbote pfändet ein Pferd wegen nicht gezahlter Gewette und Buße  272 Ein Fürst gibt Eigengut dem König, was ohne Nachteile für den Untervasallen bleibt  273 Ein Fürst gibt Zeugnis ab bzw. urteilt über einen vom König belehnten Mann
 274 Ein Fürst wird vom König mit einem Fahnenlehen belehnt  275 Ein Fürst wird vom König mit einem Gericht von zwei Grafschaften belehnt  276 Ein Fürst zahlt dem König im Lehensgericht ein Gewette von 100 Pfund in gängiger Münze
 277 Ein Gefangener schwört unter Gewaltandrohung auf das Reliquiar  278 Ein Gewährsmann beruft sich hier auf seinen eigenen Gewährsmann, von dem er die streitumfangene Sache gekauft habe  279 Ein Graf hält mit Schöffen sein Grafending ab
 280 Ein Graf wird vom Fürsten mit einer Grafschaft belehnt  281 Ein Gut wird geteilt, weil 2 Männer dieses mit gleichem Anspruch fordern und mit gleichwertigem Zeugnis beweisen  282 Ein heerschildfähiger Mann kann besser seinen Anspruch auf ein Gut beweisen
 283 Ein heerschildfähiger Mann wird von einem Pfaffen und einer Frau belehnt  284 Ein heerschildloser Bauer leistet dem anderen Mannschaft  285 Ein Herr belehnt einen Mann mit dem Gedinge an einem bestimmten Gut
 286 Ein Herr belehnt einen Mann mit dem Gut und ein zweiter erhält daran das Gedinge  287 Ein Herr belehnt einen Mann mit einem noch nicht bestimmten Gut  288 Ein Herr belehnt Kinder zu Lebzeiten ihres Vaters mit dessen Gut, wobei dieser die Gewere daran behält
 289 Ein Herr belehnt seinen Mann, obwohl er selbst noch nicht vom gefangenen Oberherren belehnt wurde  290 Ein Herr beschwört mit Zeugen die Aufkündigung des Lehensverhältnisses und Neuverleihung in Gegenwart des alten Vasallen  291 Ein Herr entscheidet über die Ansprüche zweier seiner Mannen auf ein Gut
 292 Ein Herr ergreift von dem gesamten zugehörigen Burgbezirk Besitz  293 Ein Herr erhält vom Fürsten ein Gut verliehen  294 Ein Herr führt den Zeugenbeweis über das Aufgebot des Vasallen zum Reichsdienst
 295 Ein Herr führt den Zeugenbeweis über die Ladung des Vasallen zum Lehensgericht  296 Ein Herr hat seine Mannen zum Lehensgericht geladen, wodurch er keinen weiteren Gerichtstag ansetzen kann  297 Ein Herr kündigt seinem Vasallen das Lehensverhältnis für Eigengut, so daß dieser es auf Lebenszeit behalten kann
 298 Ein Herr leistet seinen Huldeid dem Bischof, da sein bisheriger Herr, der Fürst, das Gut an den Oberherrn aufgelassen hat  299 Ein Herr läßt eine von ihm selbst verliehene Burg an einen anderen Herrn auf und erhält sie von ihm als Burglehen zurück  300 Ein Herr läßt einem anderen Herrn das Gut auf, das er seinem Mann verliehen hat
 301 Ein Herr muß einem Vasallen auch während eines gegenseitigen Rechtsstreits Lehenrecht gewähren  302 Ein Herr pfändet Pferde wegen säumiger Abgaben auf seinem Gut  303 Ein Herr streitet die Verleihung eines Gutes an seinen Mann vor dem Oberherrn ab
 304 Ein Herr und ein Mann beschwören unterschiedliche Inhalte ihres Lehensvertrages  305 Ein Herr verleiht das erhaltene Gut an seinen Mann weiter  306 Ein Herr verleiht seine Burg einem Burgmann
 307 Ein Herr widerlegt das Leugnen des Mannes über sein Verhalten im Lehensgericht mit Zeugenbeweis  308 Ein Herr wurde binnen Jahr und Tag nach dem Tod des Oberlehensherren erneut belehnt  309 Ein Hirte beschwört die Verletzung eines Tieres durch ein anderes
 310 Ein Hirte muß für vermißtes Vieh Ersatz leisten  311 Ein Jude erwirbt die Pfandsache  312 Ein Jude wird wegen Besitzes von Kelch und Buch angeklagt und kann keinen Gewährsmann benennen
 313 Ein Kind beschwört vor dem Lehensgericht, daß es zu seinen Jahren gekommen ist  314 Ein Kläger beweist mit dem Gerichtszeugnis frühere gerichtliche Versprechen des Beklagten  315 Ein Kläger erhebt Gerüfte zur Klage gegen den auf handhafter Tat erschlagenen Friedensbrecher
 316 Ein Kläger hindert mit Gerüfteklage die Befreiung des Angeklagten  317 Ein König beschwört seinen Erbanspruch auf ein Grundstück auf das Reliquiar  318 Ein Lehensherr bietet seinen Mann zur Heerfahrt nach Rom auf
 319 Ein lehensunfähiger Bauer wird belehnt, kann dieses Lehen aber nicht weitervererben  320 Ein Mann benennt bei der Belehnung das Gut, welches er vor den Herrn gebracht hat  321 Ein Mann benennt das Gut und seinen bisherigen Lehensherren
 322 Ein Mann beschwört die identische Qualität des Ersatztieres  323 Ein Mann beschwört die Notwehrsituation beim Töten von Haustieren  324 Ein Mann beschwört die Weisung durch den Oberherren an den Unterherren
 325 Ein Mann beschwört mit 2 Hausgenossen des Fürsten die Belehnung durch den verstorbenen Herrn  326 Ein Mann beschwört mit 5 Zeugen seine Belehnung durch den Oberlehensherrn  327 Ein Mann beschwört mit 6 Schöffenbarfreien als Zeugen seinen Eigentumsbesitz am Grundstück
 328 Ein Mann beschwört mit 6 Zeugen seine Belehnung durch den Oberlehensherrn  329 Ein Mann beschwört mit einem Zeugen sein bestehendes Gedinge am Gut  330 Ein Mann beschwört mit zwei Augenzeugen sein Gedinge am verliehenen Grundstück
 331 Ein Mann beschwört mit zwei Männern des Herrn seine Gewere am verliehenen Grundstück  332 Ein Mann beschwört mit zwei Zeugen den ordnungsgemäßen Erwerb von Fahrnis  333 Ein Mann beschwört seine Belehnung durch den Herrn, der ihn als Zeugen benannt hat
 334 Ein Mann beschwört seine Unkenntnis von der Verfestung des von ihm beherbergten Mannes  335 Ein Mann beschwört selbsiebt seine Gewere gegen den Anspruch des Herrn nach Jahr und Tag  336 Ein Mann beschwört, daß das Gut dem Herrn abgesprochen wurde bzw. dieser es aufgelassen hat
 337 Ein Mann beschwört, daß er wegen der vorangehenden Verweigerung durch den Herrn keine Frist zur Lehenserneuerung versäumte  338 Ein Mann beweist mit Zeugen die Verleihung eines Gedingsgutes ohne Einweisung  339 Ein Mann beweist selbsiebt seine Gewere
 340 Ein Mann bittet erfolglos um Stellung von Vorsprecher, Reliquiar und Eidvorsprecher und schwört deshalb selbst  341 Ein Mann entrichtet sein Gewette und das Bußgeld  342 Ein Mann erhebt die Gerüfteklage, während ein anderer die Klageerhebung verweigert
 343 Ein Mann erhebt Klage wegen einer Wunde gegen den Täter und die Teilnehmer  344 Ein Mann erhebt mit Anefang Klage wegen seines gestohlenen Pferdes  345 Ein Mann erhält ein Rentenlehen verliehen
 346 Ein Mann erhält mit Kommendationsgestus von seinem Oberlehensherren die Lehenserneuerung  347 Ein Mann erhält vom König ein Fahnenlehen verliehen und erhöht dadurch seinen Heerschild  348 Ein Mann erneuert jährlich seine Klage, da ihm sein Gut gewaltsam genommen wurde
 349 Ein Mann folgt dem Oberherren mit dem Lehen, dessen Verleihung der Herr bestreitet  350 Ein Mann folgt dem Oberlehensherren mit dem Gut, weshalb er das Gut und den bisherigen Lehensherren benennen muß  351 Ein Mann folgt rechtzeitig mit dem Burglehen in seiner Gewere dem Oberherrn
 352 Ein Mann führt einen zweiten Vorsprecher zur Wiedergutmachung des Fehlers des ersten in den Prozeß ein  353 Ein Mann gelobt Gewährschaft für Taten nach Art. 16, Zweites Buch Landrecht  354 Ein Mann hat an den Gegner Buße gezahlt
 355 Ein Mann hat dreimal erfolglos ein Urteil gescholten und muß nun jedem Urteilsfinder Buße und dem Richter dreifaches Gewette zahlen  356 Ein Mann hat sich im Lehensgericht hingelegt, weil er nicht mehr stehen kann und beschwört dies  357 Ein Mann hat sieben Zeugen ausgewählt, die am Gerichtstag für sein Zeugnis befragt werden sollen
 358 Ein Mann heiratet eine Witwe  359 Ein Mann kann dreimal pro Beratung mit Urteil wieder zum Gericht geladen werden  360 Ein Mann kann ein Gut wegen seines Gedinges daran nach dem Tod des Belehnten bis zur Geburt dessen Sohnes besitzen
 361 Ein Mann kann nur binnen Jahr und Tag die Lehenserneuerung von seinem Herrn fordern  362 Ein Mann klagt gegen einen Abwesenden und der Graf bestimmt den Verhandlungstag  363 Ein Mann klagt mit Gerüfte wegen räuberischen Entzuges seiner Gewere
 364 Ein Mann klagt vor dem Grafen wegen handhaften Diebstahls seines Pferdes auf Erlaubnis des Anefangs  365 Ein Mann leistet seinem Herrn den Treueid  366 Ein Mann läßt dem Herrn ein Grundstück auf, damit dieser es einem anderen Mann verleiht
 367 Ein Mann läßt durch seinen Lehensherren den Oberlehensherren binnen 6 Wochen auffordern, das unterwundene Gut herauszugeben  368 Ein Mann läßt mit Genehmigung des Erben sein Land vor dem Richter auf  369 Ein Mann läßt sein Grundstück an einen Pfaffen auf
 370 Ein Mann läßt sein Lehen dem Fürsten auf und wird damit belehnt  371 Ein Mann macht mit zwei Zeugen seinen Anspruch aus einem Erbversprechen vor dem Grafen geltend  372 Ein Mann mit vollkommenem Heerschild kann über seinen Fürsten Urteil finden oder Zeuge sein
 373 Ein Mann muß Buße und Gewette zahlen als Strafe für das Vorenthalten des Nachlasses nach dem Dreißigsten  374 Ein Mann muß Buße, Schadensersatz und Gewette zahlen, da er vor dem unzuständigen geistlichen Gericht klagte  375 Ein Mann muß dem Herrn Gewette zahlen, da er diesem nicht die Wegnahme des Lehens angezeigt hat
 376 Ein Mann muß mit einem Gut nur dann neu belehnt werden, wenn er es Jahr und Tag nicht in seiner Gewere hatte  377 Ein Mann pfändet den Pflug, mit dem unrechtmäßig auf seinem Feld gepflügt wird  378 Ein Mann pfändet ungehütetes Vieh, das auf seinem Feld Schaden angerichtet hat
 379 Ein Mann schilt das Urteil eines Standesgenossen und will ein anderes finden  380 Ein Mann schilt mit Begleitern das im Lehensgericht gefundene Urteil  381 Ein Mann schwört selbdritt gegen das Zeugnis des Richters, weil es nicht höher als sein Gewette geht
 382 Ein Mann sichert sich die Zustimmung seines Erben zur Grundstücksveräußerung  383 Ein Mann unterwindet sich einen Standesgenossen mit richterlicher Genehmigung zum Zweikampf  384 Ein Mann vergibt auf dem Totenbett seine Fahrhabe
 385 Ein Mann verhindert mittels Schwur selbsiebt den gerichtlichen Zweikampf zweier Verwandter  386 Ein Mann verklagt einen anderen vor dem unzuständigen geistlichen Gericht  387 Ein Mann veräußert mit Zustimmung seines Erben Grundeigentum
 388 Ein Mann weigert sich berechtigt, geächteten und verfesteten Klägern vor Gericht zu antworten  389 Ein Mann widerlegt binnen Jahresfrist die Einweisung in das Grundstück durch Eid  390 Ein Mann wird mit gerichtlicher Genehmigung aus seiner Gewere vertrieben
 391 Ein Mann wird belehnt, ohne daß eine Enweisung in das Lehen erfolgt  392 Ein Mann wird durch einen Fürsten belehnt, der ein Fahnenlehen hat  393 Ein Mann wird Lehensmann seines Standesgenossen und erniedrigt so seinen Heerschild
 394 Ein Mann wird mit dem Gut belehnt, das ein anderer Vasall zuvor dem Herrn aufließ  395 Ein Mann wird mit einer halben Hufe bzw. 5 Schillingen an jährlichen Einnahmen belehnt  396 Ein Mann wird vom Herrn mit Eigengut belehnt
 397 Ein Mann wird vom Herrn mit einem Gut belehnt, zu dem Zinsbauern gehören  398 Ein Mann wird vom König zum Reichsdienst östlich der Saale aufgeboten  399 Ein Mann wird von dem Lehensherren, an den er vom Oberherren verwiesen wurde, belehnt
 400 Ein Mann wird von dem Oberherrn selbst belehnt, da dieser ihn nicht binnen Jahr und Tag an einen Herren verwies  401 Ein Mann wird von einem mündig gewordenen Kind belehnt  402 Ein Mann wurde enthauptet, der für sich selbst Frieden lobte und diesen dann brach
 403 Ein Mann übernimmt die Bürgschaft für das Erscheinen des Beklagten vor Gericht  404 Ein Mann zahlt 30 Schillinge als Bußgeld für das von ihm entwendete Pferd bei gleichzeitiger Rückgabe desselben  405 Ein Mann zahlt an den Grafen Gewette nach dem weltlichen Recht
 406 Ein Mann zahlt an den Pfaffen Gewette nach dem geistlichen Recht  407 Ein Mann zahlt dem Richter das Gewette  408 Ein Mann zahlt einem anderen Mann Buße, weil er ihn an einem Feiertag verletzt hat
 409 Ein Mann zahlt seinem Gegner die Buße  410 Ein Mann zahlt seinem Prozeßgegner die Buße  411 Ein Mann zahlt wegen Friedensbruch zweimal Gewette und einmal Buße
 412 Ein Mädchen und eine Frau werden durch den Herrn belehnt  413 Ein Mädchen und eine Witwe klagen über ihren Vormund, der ihnen etwas genommen hat  414 Ein Mönch erteilt dem Gebannten die Pönitenz
 415 Ein Pfaffe schiebt Mann und Frau zum Zeichen der wirksamen Scheidung auseinander  416 Ein Pfaffe und eine Frau verleihen eine Burg  417 Ein Pfaffe und eine Frau verleihen eine Kirche
 418 Ein Pfaffe verleiht ein Gut an einen Mann  419 Ein Prozeßbürge befreit sich mit dem Vorweisen der Haut des verbürgten Tieres vor Gericht  420 Ein Prozeßbürge befreit sich mit dem Vorweisen des Leichnams des Angeklagten vor Gericht
 421 Ein Pächter läßt das gepachtete Land an den Erben des Verpächters in besätem Zustand auf  422 Ein Richter erhält Gewette aber keine Buße  423 Ein Sachse klagt einen auf handhafter Tat gefangenen Wenden an
 424 Ein Sachse schilt das Urteil eines Schwaben vor dem König  425 Ein Sachse schilt ein Urteil und führt darüber einen Zweikampf  426 Ein Sachse schilt im Königsgericht ein Urteil und kämpft mit 6 Mann darum
 427 Ein Schuldner begleicht die Geldschuld an einen Gesamtgläubiger mit Wirkung für und gegen alle  428 Ein Schuldner begleicht selbst die Geldschuld, wodurch sein Bürge befreit wird  429 Ein Schuldner beschwört Bestehen/Nichtbestehen einer eigenen Schuld gegenüber dem Gläubiger
 430 Ein Schultheiß wird vom Grafen mit dem Schultheißenamt belehnt  431 Ein Schwabe beschwört seinen Erbanspruch auf ein Grundstück auf das Reliquiar  432 Ein Schwabe schilt das Urteil eines Sachsen vor dem König
 433 Ein Schöffenbarfreier darf nur durch einen Fronboten hingerichtet werden  434 Ein Schöffenbarfreier fordert einen Standesgenossen zum Zweikampf heraus  435 Ein Sohn erhält von seinem Vater eine Vorausschenkung
 436 Ein Sohn erlangt das Lehen seines Vaters nach dessen Tod  437 Ein Sohn zahlt für seinen verstorbenen verurteilten Vater Gewette an den Herrn  438 Ein sterbender Herr belehnt einen Mann, was der Fürst kritisiert
 439 Ein unmündiger Sohn des verstorbenen Vasallen wird mit dem Gut des Vaters belehnt  440 Ein unmündiges Kind verleiht das Gut an seine Mannen weiter  441 Ein unmündiges Kind verleiht ein an ihn verliehenes Gut auftragsgemäß weiter
 442 Ein unmündiges Kind wird vom Fürsten belehnt  443 Ein unmündiges Kind wird zum Mönch gemacht  444 Ein unter Königsbann Verfesteter befreit sich daraus mit Zeugnis des Richters und zweier Schöffen
 445 Ein Vasall beschwört mit 6 Zeugen, daß der zugewiesene Herr von schlechterer Geburt ist als der alte  446 Ein Vasall bestellt seiner Frau das Leibgedinge am Lehensgut mit Zustimmung der unmündigen Kinder  447 Ein Vasall entschuldigt sich für sein Ausbleiben im Lehensgericht mit dem Ableisten des Reichsdienstes
 448 Ein Vasall erhält das von ihm veräußerte Grundeigen als Lehen verliehen  449 Ein Vasall erhält nach dem Tode seines Herrn durch den Fürsten einen neuen Herrn zugewiesen  450 Ein Vasall erhält sein Lehen abgesprochen, da er nicht vor dem Lehensgericht als Zeuge erschien, obwohl sein Herr ihn lud
 451 Ein Vasall fordert mit Schwur von seinem Herrn Lehenrecht an einer Wurt und einem leibeigenen Mann  452 Ein Vasall hat sein Lehen verkauft und erst nach Jahr und Tag wieder in Empfang genommen  453 Ein Vasall kann mit seinem Eid über seine Gewere am Gut den Eid des Herrn überwinden
 454 Ein Vasall kündigt mit zwei Zeugen dem Herrn das Lehensverhältnis auf  455 Ein Vasall kündigt sein Lehen an dem Ort, wo die Herren des Landes Gericht halten und läßt dem Herrn das Lehen auf  456 Ein Vasall kündigt sein Lehen vor dem nächsten Hof seines Herrn auf
 457 Ein Vasall läßt sich von dem Fürsten belehnen, der ein Fahnenlehen hat  458 Ein Vasall läßt vor dem Lehensherrn das Gut an einen anderen Mann auf  459 Ein Vasall läßte seine Söhne durch den Herrn zur gesamten Hand belehnen
 460 Ein Vasall muß binnen 14 Nächten das Gut mit 7 Mannen des Herrn als Zeugen benennen  461 Ein Vasall pfändet das Pferd seines Herrn  462 Ein Vasall schwört als Zeuge für Lehensgewere
 463 Ein Vasall verklagt seinen Herrn vor dem Grafen wegen des geraubten Pferdes  464 Ein Vasall verklagt seinen Herrn vor dessen anderen Vasallen  465 Ein Vasall verklagt seinen Herrn wegen einer Schuld mit Zeugen vor Gericht
 466 Ein Vasall versucht erfolglos seine Gewere zur verfristeten Lehenserneuerung zu beschwören  467 Ein Vasall wird an den Lehensherren verwiesen, bezeugt die Weisung und wird belehnt  468 Ein Vasall wird mit dem ausgezogenen Lehen und Anwartschaften an Lehen belehnt
 469 Ein Vasall zahlt im Lehensgericht dem Lehensherr Gewette und dem Prozeßgegner Buße binnen 14 Nächten  470 Ein Vasall zahlt seinem Herrn das Gewette von 10 Pfund im Lehensgericht  471 Ein Vasall zieht binnen Jahresfrist vor Zeugen ein Lehen wieder an sich, auch wenn sich der Lehensherr versteckt
 472 Ein Vasall zieht sein abgesprochenes Lehen wieder an sich und erlangt damit auch wieder seine Gedinge  473 Ein Vasalle pfändet ein Pferd seines Herrn und verklagt diesen wegen Schulden vor dem Gericht  474 Ein Vater beschwört die Unschuld seines noch bei ihm lebenden Sohnes bezüglich eines Verbrechens
 475 Ein Vater nimmt das Erbe des Sohnes ohne eigene Nachkommen  476 Ein Verfesteter beweist mit den drei notwendigen Zeugen seine Befreiung aus der Verfestung  477 Ein Verfesteter beweist mit Zeugnis des Richters oder seiner Vertreter seine Befreiung aus der Verfestung
 478 Ein Verfesteter verliert sein Leben, aber nicht sein Recht in der Verfestung  479 Ein Verfesteter zieht sich durch Eid auf das Reliquiar aus der Verfestung und stellt einen Bürgen für sein Erscheinen vor Gericht  480 Ein Verkäufer schließt vor zwei Zeugen die Gewährschaft für das verkaufte Pferd aus
 481 Ein Verleiher beschwört sein Eigentum an der dem Grafen zugefallenen Sache  482 Ein Verleiher schwört nach dem Tod des Entleihers die Sache beim Richter heraus  483 Ein Verwahrer beschwört seine Unschuld am Verlust des verwahrten Pferdes
 484 Ein Verwandter des Erschlagenen hindert den Kläger symbolisch am Überführungsschwur, indem er ihn zum Zweikampf fordert  485 Ein Verwandter des Erschlagenen schilt den Überführungseid des Klägers  486 Ein volljähriger Erbe wird mit dem Gut belehnt, da er für die unmündigen Erben den Verzicht erklärte
 487 Ein Vorsprecher beschwört, daß er so sprach, wie es die Prozeßpartei verlangte  488 Ein Wende klagt einen auf handhafter Tat gefangenen Sachsen an  489 Ein Witwer heiratet zum vierten Mal
 490 Ein zehnter Verurteilter kauft sich beim Fronboten frei  491 Ein Zeuge beschwört die Wahrheit des klägerischen Eides  492 Ein Zinsmann hindert seinen Herrn am Schwur auf das Reliquiar
 493 Ein Zinsmann widerlegt mit einem Schwur selbdritt den Zinsanspruch des Herrn  494 Ein Zinsmann zahlt dem Erben seines verstorbenen Lehensherrn bzw. dem Oberherrn den Zins  495 Ein zu seinen Jahren gekommenes Kind widerruft die Belehnung
 496 Eine Burg wird aufgrund eines Urteils zerstört, obwohl der Vasall an ihr sein Burglehen hat  497 Eine Dorfgenossenschaft zahlt der anderen Gewette von drei Schillingen für die Beschädigung des Gemeindelandes  498 Eine Frau erhält gemeinsam mit ihrem heerschildfähigen Verwandten vom neuen Herrn die Lehenserneuerung
 499 Eine Frau verleiht ein Gut an einen Mann  500 Eine Frau veräußert mit Genehmigung ihres Mannes Eigentum  501 Eine Frau wird gemeinsam mit einem heerschildfähigen Verwandten vom Herrn belehnt
 502 Eine junge Frau und eine Witwe nehmen selbständig ihre Eidesleistung vor  503 Eine Lehensgewere wird mit sechs Vasallen des Herrn beschworen  504 Eine Mutter nimmt das Erbe des Sohnes ohne eigene Nachkommen
 505 Eine schöffenbarfreie Frau heiratet einen Biergelden  506 Eine verheiratete Frau und ein Mädchen erheben die Gerüfteklage wegen Notzucht  507 Eine wegen eines Verbrechens zerstörte Burg darf nur mit richterlicher Erlaubnis wieder aufgebaut werden
 508 Einem Gefangenen wird der neue Gerichtstag für sein Erscheinen nach seiner Freilassung mitgeteilt  509 Einem Mann wird das Lehen endgültig aberkannt, da er nach dem Wiederansichziehen im Lehensgericht abwesend ist  510 Einem Mann wird die Beratung mit seinen Mitvasallen im Lehensgericht genehmigt
 511 Einem Missetäter werden wegen falschem Wiegens die Haare geschoren  512 Einem Vasallen wird das Lehen endgültig gerichtlich abgesprochen, da er es nicht binnen Jahresfrist wieder an sich zog  513 Einem Vasallen wird das Lehen gerichtlich abgesprochen und er zieht es binnen Jahresfrist wieder an sich
 514 Einem Zinsmann wird zu Mariä Lichtmeß das Zinsgut gekündigt  515 Einkleidung und Scheren der Haare eines neuen Mönches  516 Einweisung in das Grundstück
 517 Erbauseinandersetzung zwischen Schwestern  518 Erben ziehen mit dem Schwur das Grundstück aus der königlichen Gewalt  519 Ergreifen der Bahre
 520 Ergreifen der Ähren77   521 Ergreifen des Baumes  522 Ergreifen des Weinstockes
 523 Ergreifen des Zweiges14   524 Erinnerungsbeweis  525 Erlangen der Erbmasse
 526 Erlangen des Nutzungsanfalls  527 Fürsten zahlen dem König bei Versäumnis des Reichsdienstes/Hoftag 100 Pfund als Gewette  528 Gebannte, Verfestete und Geächtete dürfen im Lehensgericht nicht Zeugen sein und müssen jedem antworten
 529 Gelöbnis über Auflassung des Grundstücks  530 Gelöbnis über Auflassung des Grundstücks vor Gericht  531 Gerichtszeugnis
 532 Gott segnet Adam  533 Gott überreicht als oberster Richter dem König das Gerichtsschwert  534 Gott überreicht dem Kaiser das weltliche Schwert
 535 Gott überreicht dem Papst das geistliche Schwert  536 Gott überreicht Papst und Kaiser jeweils ein Schwert  537 Heerschildlose können vom Zeugnis und von der Urteilsfindung im Lehensgericht ausgeschlossen werden
 538 Heirat des noch nicht in das Erbe eingesetzten Sohnes mit einer ebenbürtigen Frau  539 Heirat eines Paares mit päpstlichem Segen  540 Herr und Vasall kündigen persönlich einander das Lehensverhältnis auf
 541 Herr und Vasall können übereinander Urteil finden und Zeuge sein  542 Hinrichtung durch Enthaupten  543 Im Lehensgericht wird ein Urteil gescholten
 544 Jedermann, wer nicht rechtlos ist, kann vor dem Gericht ohne Königsbann Urteil über den anderen finden  545 Kinder, die noch nicht zu ihren Tagen gekommen sind, nehmen einen Mann als Vormund im Lehensgericht  546 Kommendation83 
 547 Königlicher Marktfrieden, der durch des Königs Handschuh geboten wird  548 Lehenserneuerung  549 Lehensherren müssen sich Zeugnis und Urteil von Heerschildlosen gefallen lassen, die sie belehnt haben
 550 Mundsühne  551 Nach 18 Wochen findet das Grafending mit dem Grafen, dem Schultheißen, den Schöffen und dem Fronboten statt  552 Nach dem Tod seines Herrn folgt der Vasall einem neuen Herrn
 553 Nur drei Vasallen, die für den Herren als Zeugen der Benennung auftreten, schwören auf das Reliquiar  554 Nur ein Mann kann durch den neuen Herrn die Lehenserneuerung erhalten bei Lehen zur gesamten Hand  555 Nur mit einem Lehen von einer halben Hufe oder 5 Schillingen Ertrag darf ein Mann Zeuge im Lehensgericht sein
 556 Papst und Kaiser wirken als geistliches und weltliches Gericht zusammen  557 Pfaffe und Laie teilen das Erbe  558 Pfalzgraf und Landgraf erhalten jeweils 60 Schillinge als das ihnen zustehende Gewette
 559 Rechtes Lehen und Burglehen erhält ein Vasall mit einer Belehnung  560 Reliquiar  561 Rädern eines Mörders
 562 Sachsen verleihen Äcker an die darauf sitzenden Bauern  563 Schelten der Einweisung des Gegners in das Grundstück  564 Schwaben schelten untereinander ein Urteil
 565 Schwur auf das Reliquiar126   566 Schwur auf das Reliquiar  567 Schwur auf die Kronenstange
 568 Schwur auf die Lilienkrone  569 Schwur auf Reliquiar  570 Schwur selbdritt17 
 571 Schwur selbsiebt14   572 Sechs Wochen vor Beginn des Reichsdienstes/Hoftages müssen die Fürsten mit Brief und Siegel geladen werden  573 Solange der Rechtsstreit nicht beendet ist, muß der Herr auf die Widerklage seines Mannes nicht antworten
 574 Strafe zu Haut und Haar wegen Diebstahls von gemähtem Gras oder gehauenem Holz am Tag  575 Thronbesteigung zu Aachen  576 Unterwinden
 577 Urteile über Reichsgut bzw. Eigengut  578 Urteilsschelte  579 Urteilsschelte hat stehend zu erfolgen
 580 Urteilsschelte im Lehensgericht über ein Lehen, das Eigengut des Lehensherrn ist  581 Verfestete und Zahlungsunwillige können vor jedem Gericht verklagt werden  582 Verleihen bzw. Vererben von Eigen-/Kirchengut nach Aufkündigung des Lehensverhältnisses
 583 Verleihung des Gedinges an einem Lehen  584 Verpfändung eines Lehens durch den Vasallen  585 Vertreter von mindestens 3 Dörfern wählen einen Gaugrafen
 586 Veräußerung eines Grundstücks  587 Vollzug der Mundsühne durch die Parteien und deren Bestätigung durch das Gerichtszeugnis  588 Vom Gericht bestimmter Vormund spricht für seine Mündel
 589 Vor dem König hat jeder das Recht entsprechend seiner Geburt und kann in seiner Muttersprache antworten  590 Vormundschaft der Mutter nach dem Tod des Vaters  591 Vormundschaft des Vaters nach dem Tod der Mutter
 592 Wahl des Fronboten vor dem Schultheißending  593 Was zu Lebzeiten eines toten Richters geschah, bezeugt sein Nachfolger mit Hilfe der Schöffen  594 Wenden und Sachsen dürfen nicht übereinander Urteil vor dem Gericht ohne Königsbann finden
 595 Wetten25   596 Übergabe des Kaufpreises  597 Übernahme der Bürgschaft für den wegen eines Verbrechens Verklagten
 598 Überreichung der Trauringe10   599 Zahlung des Gewettes  600 Zahlung des Wergeldes durch den Bürgen an den Kläger
 601 Zerbrechen des Stabes  602 Zerbrechen des Zweiges  603 Zeugen beweisen die Lebendgeburt des Kindes
 604 Zwei Brüder heiraten zwei Schwestern  605 Zwei Dörfer streiten mit Zeugen über eine Gemarkungsgrenze  606 Zwei Erzbischöfe weihen den König
 607 Zwei Fronboten beobachten das Geschehen vor dem Lehensgericht, um dem Richter das Ergebnis mitzuteilen  608 Zwei Kläger machen Geldforderungen aufgrund eines Versprechens bzw. einer Erbschaft des Beklagten geltend  609 Zwei Mannen des Herrn befragen Nachbarn und Bauern, wer die tatsächlich Gewere an dem Gut hat
 610 Zwei Männer werden gesamthänderisch mit einem Grundstück belehnt  611 Zwei Männer beschwören gleichwertig ihre Gewere und erhalten das Lehen gleichmäßig verteilt  612 Zwei Männer einigen sich nach dem Dreißigsten durch gerichtlichen Vergleich mittels Abstandszahlung wegen eines Grundstücks
 613 Zwei Männer machen ihren Belehnungsanspruch auf ein Gut geltend, an dem sie beide keine Gewere haben  614 Zwei Männer verleihen gemeinsam ein Gut  615 Zwei Männer werden durch den Erben belehnt, nachdem der Sohn ihres Herrn vor der Belehnung starb
 616 Zwei Zeugen beschwören das korrekte Anbieten der Geldschuld und die Verweigerung durch den Gläubiger  617 Zwei Zeugen beschwören die Wahrheit des klägerischen Eides     
 

 
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