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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der%20Herr%20belehnt%20einen%20Lehenserben%20und%20weist%20den%20Anspruch%20eines%20anderen%20unter%20Hinweis%20auf%20die%20Vers%EF%BF%BD%EF%BF%BDumung%20der%20Belehnungsfrist%20zur%EF%BF%BD%EF%BF%BDck

 # FolioBeschreibung Anzahl 
170rVeräußerung von Lehensteilen. Wahl des Lehenfolgers durch die Erben bzw. den Lehensherrn. Lehenserneuerung durch den Erben des Lehensherrn. Belehnung und Zuweisung durch den Oberlehensherrn.
 

 
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