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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der%20F%EF%BF%BD%EF%BF%BDrst%20zieht%20das%20Eigengut%20wieder%20an%20sich%20und%20gibt%20dem%20Vasallen%20Reichsgut%20zu%20Lehen

 # FolioBeschreibung Anzahl 
180rVerhinderung und Verweigerung der Belehnung mit einem Gericht. Verleihung von Eigengut und Reichsgut. Absprechen eines Burglehens. Verwirkung der Lehensherrschaft.
 

 
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