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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Bei%20ungeteiltem%20Lehen%20tritt%20der%20Sohn%20an%20die%20Stelle%20des%20verstorbenen%20Teilhabers

 # FolioBeschreibung Anzahl 
170vBelehnung zur gesamten Hand. Leibzucht am Lehensgut. Widerruf des Leiheverzichts durch Söhne, die zu ihren Jahren gekommen sind. Rückforderungsmöglichkeit des Oberlehensherrn.
 

 
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