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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der%20Lehensherr%20weist%20den%20Mann%20in%20das%20verliehene%20Grundst%EF%BF%BD%EF%BF%BDck%20ein

 # FolioBeschreibung Anzahl 
162rBelehnung mit benanntem bzw. unbenanntem Gedinge. Belehnung und Besitzeinweisung. Gewere sowie Ausnahmen davon.
 

 
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