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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein%20lehensunf%EF%BF%BD%EF%BF%BDhiger%20Bauer%20wird%20belehnt,%20kann%20dieses%20Lehen%20aber%20nicht%20weitervererben

 # FolioBeschreibung Anzahl 
159rDie Heerschilde und die Lehren des Lehenrechts. Lehensfähigkeit, -unfähigkeit und Lehenserlangung. Vorrang der Heerschildfähigen vor Heerschildlosen. Vererbbarkeit von Lehen.
 

 
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