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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein%20Schuldner%20begleicht%20selbst%20die%20Geldschuld,%20wodurch%20sein%20B%EF%BF%BD%EF%BF%BDrge%20befreit%20wird

 # FolioBeschreibung Anzahl 
156rTötung des eigenen Mannes und Verwirkung der Lehensherrschaft. Verwirkung der Erbansprüche. Schuldversprechen und Gesamthandsgemeinschaft. Bürgen für Geldschuld.
 

 
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