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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der%20Oberherr%20weist%20dem%20Herrn%20die%20Kinder%20des%20von%20diesem%20Get%EF%BF%BD%EF%BF%BDteten%20zu,%20wogegen%20sich%20eines%20der%20Kinder%20wehrt

 # FolioBeschreibung Anzahl 
156rTötung des eigenen Mannes und Verwirkung der Lehensherrschaft. Verwirkung der Erbansprüche. Schuldversprechen und Gesamthandsgemeinschaft. Bürgen für Geldschuld.
 

 
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