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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: F��rst

Schlagwort: F�rst

 # FolioBeschreibung Anzahl 
147vWeltliche und geistliche Macht zu Rom. Geschichte der Sachsen. Wergeld und Buße.
249vGerichtslehen und Entstehung der Fahnenlehen. Beschränkungen beim Gerichtslehen und Gewette des Richters.
350rReichshuldigung und Zweifel am rechten Glauben des Königs. Nur der König richtet über Fürsten. Hinrichtung eines Schöffenbarfreien.
453rDie Gewette der einzelnen Richter. Errichtung eines Marktes.
556rTötung des eigenen Mannes und Verwirkung der Lehensherrschaft. Verwirkung der Erbansprüche. Schuldversprechen und Gesamthandsgemeinschaft. Bürgen für Geldschuld.
663vEidliche Lehensherausforderung. Weiterverleihung und Verwirkung des Lehen. Folge an den Oberherrn.
764rFolge an den Oberherren. Leugnen der Verleihung und Verlust des Lehens.
864vWeiter- und Neuverleihung von Lehen. Weisung durch den Oberherrn an den Herrn. Widerklage gegen den Herrn. Gewährung von Lehenrecht trotz Rechtsstreit.
965rVorsprecher im Lehensgericht. Geburt und vorzeitiger Tod des Lehensfolgers. Erwerb und Verlust von Lehen. Zepter- und Fahnenlehen.
1065vErhöhung und Erniedrigung des Heerschildes. Fahnenlehen und Lehenserneuerung.
1168rVerweisung an einen neuen Herrn. Belehnung durch den Oberlehensherrn. Fristen für die Lehenserneuerung. Unterbelehnung.
1268vLehenserneuerung, Voraussetzungen und Hinderungsgründe. Das Lehenrecht Minderjähriger.
1369rLehensvormundschaft. Beweis der Lehensfähigkeit. Belehnung von unmündigen Kindern.
1470rVeräußerung von Lehensteilen. Wahl des Lehenfolgers durch die Erben bzw. den Lehensherrn. Lehenserneuerung durch den Erben des Lehensherrn. Belehnung und Zuweisung durch den Oberlehensherrn.
1570vBelehnung zur gesamten Hand. Leibzucht am Lehensgut. Widerruf des Leiheverzichts durch Söhne, die zu ihren Jahren gekommen sind. Rückforderungsmöglichkeit des Oberlehensherrn.
1672rBelehnung des Sohnes zu Lebzeiten des Vaters. Beweis der Gewere an Lehen. Versuch der Herrschilderhöhung.
1774vGerechtfertigte Verweigerung des Reichsdienstes. Grundstücksauflassung. Lehenserneuerung durch den neuen Herrn bzw. deren Verweigerung. Weisung an den neuen Herrn.
1877rGewettezahlungen bei Verfehlungen von Vasallen. Antwortweigerung vor dem Oberlehensherrn. Unarten im Lehensgericht.
1977vGewette im Lehensgericht. Verhalten und Prozeßablauf im Lehensgericht.
2078rZeugen und Urteilsfinder im Lehensgericht. Urteilsschelte im Lehensgericht. Zug an das Gericht des Oberlehensherrn.
2178vRechtszug zum Obergericht und zum Königsgericht.Beköstigung und Versorgung der Boten zum Obergericht. Fristen und Abwesenheit des Oberlehensherrn.
2279rDienstpflicht bei verliehenem Eigengut. Urteile über Eigengut und Reichsgut. Entscheidung durch den Oberherrn mit Fristen und den Folgen. Friedensbruch an Feiertagen und die Folgen.
2379vGrenzstreit zwischen Dörfern und Gottesurteil darüber. Vergabe von Gerichtslehen. Keine Teilung eines Gerichtslehen und Absprechung eines Gerichtslehens.
2480rVerhinderung und Verweigerung der Belehnung mit einem Gericht. Verleihung von Eigengut und Reichsgut. Absprechen eines Burglehens. Verwirkung der Lehensherrschaft.
2580vGedinge und ein noch ungeborener Lehenserbe. Verleihung und Vererbung eines gesamten Burglehens. Rechte und Pflichten der Burgmannen.
2681rErneuerung des Burglehens und Verteidigung einer Burg. Das Burggericht. Urteils- und Zeugnisfähigkeit.
2781vProzeß- und Zeugnisfähigkeit im Lehensgericht. Ladung zum königlichen Lehensgericht. Ladung zum Burggericht.
2883vRaub eines Pferdes durch den Herrn. Aufkündigung des Lehensverhältnisses und die Folgen. Verlust des Gedinges an einem Gut.
2984rTreubruch der Lehensparteien. Voraussetzungen und Folgen der Aufkündigung des Lehensverhältnisses. Wiedererlangen von Lehen und Gedinge.
3085rFeinde des Sachsenspiegels. Ladung zum Lehensgericht und Befreiung davon. Keine Weisung an einen standesniederen Herrn.
3185vVerweigerung der Weisung an den standesniederen Herren. Beweis über den Heerschild des zugewiesenen Herrn.
3286rWeisung an einen anderen Herrn und Belehnung durch den Oberherrn.
 

 
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