# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 53r | Die Gewette der einzelnen Richter.
Errichtung eines Marktes. | 1 |
2 | 56r | Tötung des eigenen Mannes und Verwirkung der Lehensherrschaft.
Verwirkung der Erbansprüche.
Schuldversprechen und Gesamthandsgemeinschaft.
Bürgen für Geldschuld. | 1 |
3 | 59v | Erlangen der Heerschildfähigkeit mit Zepterlehen.
Leihemöglichkeiten von Pfaffen und Frauen.
Huldeid gegenüber dem Herrn.
Aufgebot zum Reichsdienst und Lehensdienst östlich der Elbe.
| 1 |
4 | 63v | Eidliche Lehensherausforderung.
Weiterverleihung und Verwirkung des Lehen.
Folge an den Oberherrn. | 3 |
5 | 64r | Folge an den Oberherren.
Leugnen der Verleihung und Verlust des Lehens. | 2 |
6 | 67r | Voraussetzungen für die Zeugenfähigkeit im Lehensprozeß und Konsequenzen.
Absprechen von Lehen. | 1 |
7 | 68r | Verweisung an einen neuen Herrn.
Belehnung durch den Oberlehensherrn.
Fristen für die Lehenserneuerung.
Unterbelehnung. | 4 |
8 | 68v | Lehenserneuerung, Voraussetzungen und Hinderungsgründe.
Das Lehenrecht Minderjähriger. | 2 |
9 | 70v | Belehnung zur gesamten Hand.
Leibzucht am Lehensgut.
Widerruf des Leiheverzichts durch Söhne, die zu ihren Jahren gekommen sind.
Rückforderungsmöglichkeit des Oberlehensherrn. | 1 |
10 | 71r | Belehnung zur gesamten Hand.
Pflichten des Verleihers.
Lehensersatz. | 1 |
11 | 74v | Gerechtfertigte Verweigerung des Reichsdienstes.
Grundstücksauflassung.
Lehenserneuerung durch den neuen Herrn bzw. deren Verweigerung.
Weisung an den neuen Herrn. | 4 |
12 | 80r | Verhinderung und Verweigerung der Belehnung mit einem Gericht.
Verleihung von Eigengut und Reichsgut.
Absprechen eines Burglehens.
Verwirkung der Lehensherrschaft. | 2 |
13 | 80v | Gedinge und ein noch ungeborener Lehenserbe.
Verleihung und Vererbung eines gesamten Burglehens.
Rechte und Pflichten der Burgmannen. | 2 |
14 | 84v | Besonderheiten des Bauermeisterlehens.
Schild- und Gebäudelehen.
Unrechtes Handeln und gerechte Richter. | 1 |
15 | 85v | Verweigerung der Weisung an den standesniederen Herren.
Beweis über den Heerschild des zugewiesenen Herrn. | 2 |