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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der%20Richter%20spricht%20einem%20ehelichen%20Mann%20und%20einer%20ehelichen%20Frau%20das%20Erbe%20eines%20Unehelichen%20ab

 # FolioBeschreibung Anzahl 
121vEin Unehelicher als Erblasser. Unterschiedlicher Stand der Kinder. Vierahnenbeweis, kämpfliche Ansprache. Auflassung von Grundeigentum. Austausch von Dienstleuten.
 

 
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