# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 11r | Symbolisieren die Erbmasse. Alle haben Ansprüche aus derselben Erbmasse, verdeutlicht durch den Ring zwischen den Halmen. | 1 |
2 | 12v | Symbolisieren das Grundstück. | 1 |
3 | 13r | Symbolisieren das Grundstück, das der Verkäufer nicht mehr dem vorher verstorbenen Käufer auflassen konnte. | 6 |
4 | 13v | Symbolisieren das vererbte Grundstück. | 5 |
5 | 14r | Symbolisieren das Grundstück, über das die Prozeßparteien streiten. | 4 |
6 | 14v | Symbolisieren das Grundstück des Sohnes, an dem der Vater als Erbe mit dem Ergreifen die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. | 5 |
7 | 15r | Symbolisieren das Grundstück und damit das Erbe. | 1 |
8 | 15v | Symbolisieren das Grundstück. | 1 |
9 | 18r | Symbolisieren das Grundstück, auf das Schwabe und König mit Beweis ihren Anspruch geltend machen. | 2 |
10 | 18v | Symbolisieren das Grundstück, welches der Witwe von ihrem verstorbenen Ehemann als Leibgedinge gegeben wurde. | 2 |
11 | 19v | Symbolisieren das Grundstück, das der Vormund der Witwe bzw. dem Mädchen veruntreut hat. | 1 |
12 | 21v | Symbolisieren das aufzulassende Grundstück. | 1 |
13 | 31r | Symbolisieren Grundstück und damit die Erbmasse. | 2 |
14 | 32r | Symbolisiert ein Feld, das zum Gut gehört und an dem Gewere möglich ist. | 5 |
15 | 32v | Symbolisieren das Grundstück, dessen Gewere verletzt wurde. | 1 |
16 | 33r | Deutung nicht sicher möglich. | 1 |
17 | 33v | Symbolisieren das Grundstück des Aufbewahrers. | 3 |
18 | 36r | Symbolisieren das Grundstück, mit dem beide Prozeßparteien belehnt worden sein wollen. | 1 |
19 | 36v | Symbolisieren das streitumfangene Grundstück. | 1 |
20 | 39r | Symbolisieren zusammen mit dem Erdhügel das Grundstück, welches sich in der Gewere des Herrn befindet, verdeutlicht durch sein Ergreifen der Ähren. | 1 |
21 | 44v | Symbolisieren das von beiden Parteien nach dem Dreißigsten beanspruchte Grundstück. | 2 |
22 | 50v | Symbolisieren zusammen mit dem Zaun das veräußerte Grundstück. | 1 |
23 | 55r | Symbolisieren das Grundeigentum, an dem für die Witwe das Leibgedinge bestellt ist und an dem sie nun rechtes Lehen erlangt. | 1 |
24 | 56r | Symbolisieren mit dem Acker die Erbmasse, die der Verwandte nun erhalten wird, da der Sohn durch die Tötung des Vaters erbunwürdig wird. | 1 |
25 | 59r | Symbolisieren das zu verleihende Gut. Hier umrandet wie bei den Gedingedarstellungen. | 1 |
26 | 60v | Symbolisieren das Grundstück, mit dem der Mann vom Herrn belehnt wird, wobei ihr Ergreifen die Gewere daran ausdrückt. | 8 |
27 | 61r | Symbolisieren in einem Kreis das Gedinge an einem Gut. | 3 |
28 | 61v | Symbolisieren das noch ungezweite Lehen. | 3 |
29 | 62r | Symbolisieren links die Wegnahme und rechts die Wiedererlangung desselben Grundstücks im nicht dargestellten Gerichtsverfahren. | 2 |
30 | 62v | Symbolisieren das Grundstück, das wenigstens eine halbe Hufe umfassen muß, damit der damit Belehnte vor dem Lehensgericht als Zeuge auftreten darf. | 1 |
31 | 63r | Symbolisieren das Zinsgut. | 1 |
32 | 63v | Ihr Ergreifen symbolisiert die Erlangung der Verfügungsgewalt (Gewere) an dem Lehen. | 3 |
33 | 64r | Symbolisieren das Lehen, das sich der Bischof als Oberlehensherr angeeignet (unterwunden) hat. | 3 |
34 | 64v | Durch ihr Ergreifen wird das Erlangen der Gewere am Grundstück durch den Käufer symbolisiert. | 4 |
35 | 65r | Ihr Ergreifen symbolisiert die Gewere an dem Lehen. | 3 |
36 | 66r | Symbolisieren das Grundstück, mit dem der Herr einem anderen Herrn Mannschaft leisten und belehnt werden wollte. Durch die unrechtmäßige Verweigerung konnte er dieses behalten und darf es nun sowohl weiterverleihen als auch später vererben. | 1 |
37 | 66v | Symbolisieren das Grundstück, das der Mann nach Lehenrecht vor den Herrn brachte und mit dem er nun belehnt wird. | 1 |
38 | 67r | Ihr Ergreifen symbolisiert die Gewere an dem Lehen. | 3 |
39 | 67v | Symbolisieren das Land, welches angegriffen und zu dessen Verteidigung der Vasall geladen ist. | 1 |
40 | 68v | Symbolisieren das Grundstück, das der Mann verliehen erhält, obwohl der Herr damit noch nicht vom in Gefangenschaft geratenen Oberlehensherrn belehnt wurde. | 1 |
41 | 69r | Symbolisieren hier den Nutzungsanfall, also den Ertrag, des dem Kind verliehenen Gutes. Wurde vom Lehenherrn nicht zusammen mit dem Gut verliehen, was mit der engen Darstellung hinter seinem Sitz zum Ausdruck kommt. | 1 |
42 | 69v | Symbolisieren das Grundstück, das der Mann rechts dem Kind aufgelassen und nun zurückerlangt hat, da das Kind die Vereinbarung über die Weiterverleihung widerrufen hat. | 3 |
43 | 70r | Symbolisieren das Grundstück, von dem der Sohn einen Teil veräußern kann, weil er das Gut von mehreren Herren verliehen bekam. | 1 |
44 | 70v | Symbolisieren das noch ungeteilte Lehen, weshalb sie auch als zusammen aus dem Boden wachsend, abgebildet sind. | 1 |
45 | 71r | Symbolisieren das Gut, von dem der Herr unberechtigt einen Teil weiterverleihen oder auflassen will. | 6 |
46 | 71v | Symbolisieren das Grundstück des Vasallen, das der Herr schon zu dessen Lebzeiten den Söhnen verleiht, aber er in seiner Gewere behält. | 2 |
47 | 72v | Symbolisieren das Gut, das der Vasall mit Genehmigung des Lehensherrn an den Mann aufläßt und an dem der Auflassungsempfänger sofort die Gewere erlangt. | 3 |
48 | 73r | Symbolisieren das Lehen, das dem Vasallen gerichtlich abgesprochen ist, weshalb sie wohl auch durch den Reliquienständer gezogen sind. | 1 |
49 | 73v | Symbolisieren das Lehen, für das der Vasall mit seinen Zeugenbeweis den Beweis des Herrn widerlegt hat, so daß der Vasall daran nun die Gewere erlangt hat. | 2 |
50 | 74r | Symbolisieren das Lehen, das der Vater auf den Sohn vererbt hat, der mittels des Ergreifens die Gewere daran erlangt. | 2 |
51 | 75r | Symbolisieren das Lehen, das dem Vasallen gerichtlich abgesprochen ist. Da er dem nicht widersprochen hat, kann er es nicht wieder an sich ziehen, was wohl dadurch verdeutlicht wird, daß die Halme nicht heraus ragen. | 4 |
52 | 75v | Symbolisieren das Gut, um das Vasall und Herr gestritten haben. Da der Herr nicht zum Gerichtstag erschien, hat es der Vasall errungen. | 2 |
53 | 77r | Symbolisieren das Lehen, das dem Vasallen gewaltsam weggenommen wurde. | 4 |
54 | 78v | Symbolisieren das Grundstück im Eigentum des Herrn, welches er verliehen hat. Das Ergreifen der Ähren und die Kette verdeutlichen den Status eines Eigengutes. Darüber ist das gescholtene Urteil gefällt worden. | 2 |
55 | 79r | Symbolisieren das Eigengut, daß der Herr dem Vasallen verliehen hat. Deshalb an dessen Bein gekettet. | 5 |
56 | 80r | Symbolisieren das Eigengut, das der Herr dem Vasallen mittels Übergabe des Zweiges verleiht. | 5 |
57 | 80v | Symbolisieren in einem Kreis das Gedinge an einem Gut. | 3 |
58 | 82v | Symbolisieren das Lehensgut des verstorbenen Mannes, welches er schon zu Lebzeiten dem rechts stehenden Mann in die Gewere gab. | 1 |
59 | 83r | Symbolisieren das Gut der Frau, mit dem allerdings rechts nur ihr Verwandter belehnt wurde, der es nun weiterverleihen, auflassen bzw. vererben kann, jedoch nur mit Zustimmung seiner Verwandten. | 2 |
60 | 83v | Symbolisieren das Grundstück, mit dem der Vasall belehnt war und welches dem Herrn nun ledig wird, da der Vasall das Lehensverhältnis aufkündigt. | 5 |
61 | 84r | Symbolisieren das Lehensgut, mit dem der Mann belehnt ist, der nun seinem Herrn das Lehensverhältnis aufkündigt, weshalb der Herr das Gut zurückerlangt. | 4 |
62 | 84v | Symbolisieren das Lehen auf ein Bauermeisteramt, welches der Sohn des Bauermeisters erben kann. | 1 |