# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 42r | Verteidigt die Burg gegen den Kläger. Mit erhobenem blanken Schwert und Buckelschild. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
2 | 80v | Hat einen Teil der Burg als Lehen. Nach seinem Tod kann der Herr den Nutzungsanfall daraus an sich ziehen. Mit geschlossenen Augen und überschlagenen Beinen. Langer Rock und barfuß. | 3 |
3 | 81r | Wird von einem der Erben mit einem Burglehen mit Kommendationsgestus belehnt, nachdem er den Erben den Treueid geleistet hat. Rock. | 2 |
4 | 81v | Wurde vom Herrn mittels des Botens zum Burggericht geladen und zeigt durch seine Gesten und seine Anwesenheit in der Burg an, daß er der Ladung Folge leistet. Gegürteter Rock. | 4 |
5 | 82r | Erhält vom Herrn sein Burglehen gerichtlich abgesprochen (Holzgabel am Hals). Weigert sich mit verschränkten Armen, das Burglehen binnen 6 Wochen wieder an sich zu ziehen, weshalb er es endgültig verliert. Gegürteter Rock. | 6 |
6 | 82v | Wird von seinem Herrn von den Zinnen der Burg gestürzt. Damit wird der Verlust des Wohnrechts auf der Burg als Folge der Aufkündigung des Burglehens durch den Herrn verdeutlicht. Rock. | 1 |