Applikation
Index
Volltextsuche
Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online
|
# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 23v | Wird durch Richter demjenigen gegeben, der zuerst um ihn bat und darf sich nicht verweigern. Gesparrter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
2 | 24r | Weist auf seine Zunge als Zeichen seines Stotterns und bittet kniend um die Wiedergutmachungsmöglichkeit im Falle eines Versprechers vor Gericht. Gesparrter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
3 | 24v | Führt für die Prozeßpartei das Wort. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
4 | 54v | Zeigt an, daß er die gleiche Sprache wie der von ihm vertretene Kläger und der Richter spricht. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 3 |
5 | 65r | Beschwört auf das Reliquiar, daß er vor Gericht nur das aussprach, was er von dem hinter ihm stehenden Mann hörte, dem er als Vorsprecher beigegeben ist. Dreiarmig. Teilweise gestreifter gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
6 | 76r | Trägt die Weigerung des Vasallen gegenüber der Anschuldigung des Herrn bzw. die Anschuldigung des Mannes gegen den Herrn, jeweils wegen Brandstiftung, vor. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 6 |
7 | 76v | Weist auf sein Ohr und zeigt damit, daß er dem Mann lauscht. Trägt dieses dann dem Herrn im Prozeß vor. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
|