# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 19v | Muß seine Unschuld mit dem Kesselfang beweisen. Gegürteter Rock und Schnabelschuhe. | 2 |
2 | 21r | Obwohl tot, wird gegen ihn Klage geführt. Enthauptet. Der Lohnkämpfer will ihn verteidigen. Langer Rock und Knebelschuhe. | 1 |
3 | 23r | Ist auf handhafter Tat gefaßt worden und wird mit Gerüfte angeklagt. Mit Augenbinde und gebundenen Händen (Fessel nicht gezeichnet) sowie überschlagenen Beinen. Langer Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
4 | 24r | Ist in Gewahrsam des Gerichts, da er wegen Ungerichts angeklagt ist, und sitzt deshalb mit überschlagenen Beinen zu Füßen desselben. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
5 | 26v | Ist vom Kläger gebunden vor Gericht geführt. Mit Handfesseln. Rock, Beinlinge, Gugel und Knebelschuhe. | 4 |
6 | 30r | Die Rechtsfolge Enthauptung für den Fall seines Unterliegens im Zweikampf wird dargestellt. Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
7 | 30v | Liegt zu Füßen des Gerichts. Die Verkündung seines Urteils ist noch nicht erfolgt. Mit geschlossenen Augen, was ansonsten nur bei Toten zu finden ist. Langer zweifarbiger und gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
8 | 44r | Kläger will ihn in Gewahrsam behalten und der Bürge verbürgt sich für sein Erscheinen zur Verhandlung. Mit gefesselten Händen. Rock und Schnabelschuhe. | 4 |
9 | 44v | Antwortet dem ersten Kläger und schiebt die anderen Kläger von sich weg, da er ihnen erst antworten muß, wenn er vom ersten frei ist. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 2 |
10 | 48v | Wird von dem vor ihm Stehenden, auf den er auch zeigt, wegen einer einzelnen Wunde, die jedoch nicht sichtbar ist, angeklagt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
11 | 57r | Wurde auf handhafter Tat ergriffen und mit Urteil festgesetzt, da nicht verfestet. Kniend und die Hände in gefesselter Haltung, jedoch ohne Handfesseln. Zweifarbiger langer und gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |