# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 19r | Vollzieht Schwur auf das Reliquiar. Geschrägter gegürteter Rock und Knebelschuhe. | 1 |
2 | 24v | Vollzieht den Zeugenbeweis binnen 6 Wochen auf das Reliquiar. Geschürzter, geschachter und gegürteter Rock, Beinlinge und Gitterschuhe. | 1 |
3 | 45v | Macht auf die Folgen des Wasserurteils aufmerksam. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
4 | 46r | Bestätigt, daß die Münzen der Tilgungssumme im Gerichtsbezirk des Schuldners gang und gäbe sind. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
5 | 57r | Beschwört die Reinheit, also die Wahrheit des klägerischen Schwures über die Schuld des Angeklagten. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
6 | 61r | Zeigt auf den Beweisführer und den Zweig, womit er dessen Belehnung mit dem Gedinge bezeugt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
7 | 61v | Kann als Einziger für beide Männer als Zeuge dienen, da er keinerlei Beziehung zu dem noch ungeteilten Lehen hat. Rock, Beinbinden und Knebelschuhe. | 1 |
8 | 62v | Tritt als Zeuge im Lehensgericht auf und schwört auf das Reliquiar. Zeigt auf das Lehen zum Zeichen, daß er die Voraussetzungen von einer halben Hufe bzw. 5 Schilling Zinsertrag erfüllt. Gegürteter Rock mit Zaddelung, Beinlinge, Gugel und Knebelschuhe. | 1 |
9 | 67r | Erklärt sich bereit, für den Vasallen das Zeugnis im Lehensgericht nachzuholen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 3 |
10 | 76r | Wohl ein Mitvasall oder Verwandter (gleicher Rock) des angeschuldigten Mannes, den er zum Lehensgericht begleitet sein. Gegürteter Rock und Beinlinge. | 1 |
11 | 83v | Zeigt rückwärts auf die Raubsituation, die er vor dem Grafen bezeugt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |