# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 12v | Sitzt zu Füßen des Grafen und muß das Gerichtszeugnis über sich ergehen lassen. Langer Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 2 |
2 | 25r | Ist von geringerem Stand, symbolisiert durch den Buckel, und kann deshalb nicht den Zweikampf verweigern. Erhält vom Richter Schwert und Buckelschild gestellt. Gestreifter gegürteter Rock, Beinbinden und Riemenschuhe. | 1 |
3 | 25v | Ist zum gerichtlichen Zweikampf bereit. Mit rechts geschultertem blankem Schwert und Buckelschild. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
4 | 26r | Wird als säumige Prozeßpartei zum Zweikampf vorgeladen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
5 | 27r | Seine Einweisung in das Grundstück wird durch den Prozeßgegner gescholten. Die Einweisung wird durch das Ergreifen der Tür symbolisiert. Quadrierter gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
6 | 27v | Wird auf seinem Grundstück durch den Fronboten zur Zahlung der eingeklagten Schuld binnen 14 Nächten aufgefordert. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
7 | 31v | Mußte durch einen weiteren Zeugen des Beweisführers wohl seine Kenntnis vom Vorgeworfenen gestehen, weshalb er wohl sitzend, als Unterlegener, seinen Eid auf das Reliquiar leistet. Mit überschlagenen Beinen. Langer gegürteter Rock und Knebelschuhe. | 1 |
8 | 32r | Verliert vor Gericht seine Gewere, wird deshalb weggeschoben, und schaut sich versichernd zum Grafen um. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
9 | 34r | Kommt freiwillig vor Gericht, um sich den Vorwürfen bezüglich des Pferdes zu stellen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
10 | 34v | Beschwört mit zwei Nachbarn, daß das streitumfangene Pferd in seinem Stall aufgewachsen ist. Führt den Streitgegenstand am Zügel. Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
11 | 36r | Aufgrund der Farben der Bekleidung der anderen Prozeßpartei und in der vorigen Bildzeile dürfte es sich um den Beklagten handeln. Zeigt auf das Grundstück, auf welches er Anspruch erhebt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
12 | 43r | Beschwört mit zwei Zeugen auf das Reliquiar, daß er den Mantel ordnungsgemäß vom Kläger erworben habe. Gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 3 |
13 | 44v | Muß dem Erben Buße und dem Grafen das Gewette zahlen, da er sich zu Unrecht weigerte, dem Erben den Nachlaß nach dem Dreißigsten auszuhändigen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 2 |
14 | 46r | Verweigerte die Antwort vor Gericht, weshalb er zur Zahlung des Gewettes an den Richter verurteilt ist. Gegürteter Rock und Knebelschuhe. | 1 |
15 | 46v | Fordert die Benennung des Grundes der gegen ihn erhobenen Klage auf Geld. Der Größe nach ein Kind, weshalb es sich wohl um einen Anspruch aus einem Erbe handeln dürfte. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 2 |
16 | 54v | Mit Unfähigkeitsgestus, da er nicht in der Sprache von Kläger und Richter antworten kann. Nach der Kleidungsordnung in den vorausgehenden Bildzeilen dürfte es sich um einen Wenden handeln. Gestreifter gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
17 | 56v | Wurde vor dem unzuständigen geistlichen Gericht verklagt und konnte deshalb erfolgreich vor dem Landgericht Buße und Schadensersatz für den entstandenen Schaden erstreiten. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
18 | 58r | Wendet sich ablehnend vom Grafen weg, da er berechtigt dessen Aufforderung zum Zweikampf zurückweist. Kann nur zum Unschuldseid aufgefordert werden. Gestreifter gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |