# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 13v | Muß mit seinen 2 Brüdern nur die Erträge aus dem Besitz zur gesamten Hand teilen. Das Grundstück zur Rechten hat wohl seine Frau in die Ehe eingebracht. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
2 | 15r | Überreicht der Ehefrau am Morgen nach der Hochzeit die Morgengabe. Das Wappen kennzeichnet ihn als von ritterlicher Herkunft. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
3 | 15v | Muß das Entfernen der Gerade seiner verstorbenen Ehefrau durch ihre Niftel dulden. Seine Mutter lebt in seiner Gewere.
Gegürteter Rock und Beinlinge. | 3 |
4 | 17v | Wird von seiner Ehefrau aus dem Kloster gezogen, was die weltliche Kleidung vorweg nimmt. Tonsur fehlt. Gegürteter Rock und Schnabelschuhe. | 1 |
5 | 18r | Hat mit seiner Frau Gütergemeinschaft und bedeckt auch deren Güter mit seinem Mantel, da er die vormundschaftliche Gewere darüber hat. Mantel und Knebelschuhe. | 2 |
6 | 18v | Soll von seiner Frau Zuwendungen erhalten. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 2 |
7 | 19r | Mit goldenem Trauring. Rock, Beinlinge, Gugel und Schnabelschuhe. | 3 |
8 | 20r | Tritt als Kampfvormund für seine Frau auf. Mit blankem rechts geschulterten Schwert und Buckelschild. Gegürteter Rock mi parti, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
9 | 20v | Seiner Frau nicht ebenbürtig. Indem sie in sein Bett steigt, tritt sie in sein Recht ein. Unbekleidet. | 2 |
10 | 22r | Liegt auf dem Sterbebett und vergibt seine Habe. Mit Bart und unbekleidet. | 2 |
11 | 55r | Durch seinen und seines Sohnes frühen Tod erstarkt das Leibgedinge seiner Frau am Grundeigentum, symbolisiert durch Ähren, zum rechten Lehen. Mit geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
12 | 55v | Hebt zu der Witwe zur Linken den goldenen Trauring als Zeichen der Verheiratung. Zeigt nach rechts auf den Boden und macht so seinen Anspruch auf die Ernte auf dem Grundstück der Frau nach ihrem Tod geltend. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
13 | 70v | Bestellt seiner Frau mit Zustimmung der unmündigen Söhne das Leibgedinge am Lehensgut. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
14 | 80v | Hat das Gut als Lehen. Da sein Sohn nicht vor seinem Tod geboren wurde, kann der andere Mann mit dem Anwartschaftsrecht das Gut bis zur Lebendgeburt des Sohnes in seinen Besitz nehmen. Mit geschlossenen Augen. Langer Rock und Beinlinge. | 1 |