# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 12v | Ergreift zum Zeichen seines Anspruchs auf das Grundstück die Ähren, da sein Vater vor Auflassung des Grundstücks gestorben ist. Rock und Schnabelschuhe. | 1 |
2 | 13r | Erhält von seinem Vater Rock (in seinem Arm), Pferd und Harnisch (Brünne) als Vorausschenkung, was er im Erbfall jedoch nicht wieder in die Erbmasse einbringen muß. Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 1 |
3 | 13v | Steht vor seinen Vorausgeschenken, die er in die rechts dargestellte Erbauseinandersetzung nicht einbringen muß. Zweifarbiger gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 2 |
4 | 14r | Wird als einziger Sohn mit dem Gut seines verstorbenen Vaters kniend durch den Lehensherrn belehnt, wobei er die hinter ihm stehenden Brüder auszahlen muß. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 2 |
5 | 14v | Stirbt ohne Nachkommen noch zu Lebzeiten seines Vaters, weshalb dieser sein Erbe wird. Mit geschlossenen Augen. Langer quadrierter und gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 3 |
6 | 30v | Zeigt an, daß er sich nicht für die Verbrechen seines verstorbenen und nicht dargestellten Vaters verantworten muß. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 3 |
7 | 54v | Behält, da ehelich und frei geboren, den Heerschild des Vaters und nimmt das Erbe von Mutter und Vater, was jedoch fehlerhaft ausgedrückt ist. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
8 | 55r | Da Vater und Mutter Wenden sind, bekommt er das Recht des Vaters, weshalb dieser ihn zu sich zieht. Gestreifter gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nach der Kleiderordnung der vorausgehenden Bildzeilen als Wende identifizierbar. | 2 |
9 | 56r | Wendet sich dem Fürsten als Oberherrn zu und verweigert seine Zuweisung an den Mörder seines Vaters, da dies verboten ist. Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
10 | 59r | Kann als Sohn des lehensunfähigen Bauern später nicht das diesem verliehene Lehen erben, sichtbar in der niedergeschlagenen Körperhaltung. Gegürteter Rock und Beinlinge. | 1 |
11 | 60v | Ergreift die Ähren, da er durch den Tod seines Vaters die Gewere am Gut und dieses auch selbst ohne Neueinweisung durch den Herrn erlangt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
12 | 62r | Da sein Vater das Lehen zwar gewaltsam verlor, dies jedoch gerichtlich verfolgt, kann er im Falle des Todes seines Vaters das Gut erben. Deshalb hat er auch die Hände zum Kommendationsgestus erhoben. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 2 |
13 | 65r | Da 4 Zeugen seine Stimme nach seiner Geburt in den Wänden das Hauses gehört haben, als Zeichen seiner Lebendgeburt, hat er das Lehen seines verstorbenen Vaters geerbt und die Gedinge anderer daran entzogen. Vollständig mit Binden umwickelt. | 3 |
14 | 65v | Dürfte der Sohn sein, der den Heerschild seines eigentlich ebenbürtigen Vaters nicht erben kann, da er seinen eigenen Heerschild durch Unterwerfung erniedrigt hat. Mit Wappenschild. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
15 | 68r | Kann als Sohn des toten Herrn erst nach Ablauf seiner Belehnungsfrist von 13 Jahren den Mann mit dem Gut belehnen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Halbstiefel. | 1 |
16 | 69r | Wird vom Lehensherrn mit Kommendationsgestus mit dem Gut seines Vaters belehnt, da sein Vormund dies für ihn gefordert hat. Sein Alter ist dabei ohne Belang. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
17 | 69v | Obwohl sein Vater vor der Belehnung starb, geht ihm das Gut nicht verloren, weil der Vater die Belehnungsfrist von einem Jahr und 6 Wochen eingehalten hat. Deshalb ergreift er die Ähren. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
18 | 70r | Ergreift mit beiden Händen jeweils Ähren, von denen er einen Teil veräußert. Dies darf er, da er nach dem Todes seines Vaters von den zwei Herren, auf die er zeigt, neu belehnt wurde. Dreiarmig. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 6 |
19 | 70v | Wird rechts vom Herrn mit Kommendationsgestus belehnt, da er links seinen unmündigen Brüdern den Verzicht auf das Gut befahl und dieses gleichzeitig seinem Herrn gelobt. Mit zwei Köpfen und vier Armen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 3 |
20 | 72r | Kniet vor dem Herrn und erhält mittels Kommendationsgestus das Gut verliehen, welches sein Vater dem Herrn aufgelassen hat. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
21 | 73v | Hat von seinem verstorbenen Vater das abgesprochene Lehen innerhalb der Frist für das Wiederausziehen geerbt und bietet dem Herrn seine Mannschaft an. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
22 | 74r | Zahlt für das Gut seines verstorbenen Vaters, das er geerbt hat, Gewette an den Herrn, wofür noch der Vater verurteilt worden ist. Ist Nachfolger im Gut, symbolisiert durch das Ergreifen der Ähren. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
23 | 80v | Kann das seinem Vater verliehene Burglehen erben. Hier symbolisiert durch das Ergreifen der Ähren. Gegürteter Rock und Schnabelschuhe. | 1 |
24 | 84v | Kann als Sohn des Bauermeisters dessen Bauermeisterlehen erben, obwohl er keinen Heerschild hat. Ergreift deshalb die Ähren. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |