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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Phrase: Sohn

 #  Folio  Beschreibung  Anzahl 
 1  12v  Ergreift zum Zeichen seines Anspruchs auf das Grundstück die Ähren, da sein Vater vor Auflassung des Grundstücks gestorben ist. Rock und Schnabelschuhe.  1 
 2  13r  Erhält von seinem Vater Rock (in seinem Arm), Pferd und Harnisch (Brünne) als Vorausschenkung, was er im Erbfall jedoch nicht wieder in die Erbmasse einbringen muß. Rock, Beinlinge und Riemenschuhe.  1 
 3  13v  Steht vor seinen Vorausgeschenken, die er in die rechts dargestellte Erbauseinandersetzung nicht einbringen muß. Zweifarbiger gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe.  2 
 4  14r  Wird als einziger Sohn mit dem Gut seines verstorbenen Vaters kniend durch den Lehensherrn belehnt, wobei er die hinter ihm stehenden Brüder auszahlen muß. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe.  2 
 5  14v  Stirbt ohne Nachkommen noch zu Lebzeiten seines Vaters, weshalb dieser sein Erbe wird. Mit geschlossenen Augen. Langer quadrierter und gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe.  3 
 6  30v  Zeigt an, daß er sich nicht für die Verbrechen seines verstorbenen und nicht dargestellten Vaters verantworten muß. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  3 
 7  54v  Behält, da ehelich und frei geboren, den Heerschild des Vaters und nimmt das Erbe von Mutter und Vater, was jedoch fehlerhaft ausgedrückt ist. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  2 
 8  55r  Da Vater und Mutter Wenden sind, bekommt er das Recht des Vaters, weshalb dieser ihn zu sich zieht. Gestreifter gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nach der Kleiderordnung der vorausgehenden Bildzeilen als Wende identifizierbar.  2 
 9  56r  Wendet sich dem Fürsten als Oberherrn zu und verweigert seine Zuweisung an den Mörder seines Vaters, da dies verboten ist. Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  2 
 10  59r  Kann als Sohn des lehensunfähigen Bauern später nicht das diesem verliehene Lehen erben, sichtbar in der niedergeschlagenen Körperhaltung. Gegürteter Rock und Beinlinge.  1 
 11  60v  Ergreift die Ähren, da er durch den Tod seines Vaters die Gewere am Gut und dieses auch selbst ohne Neueinweisung durch den Herrn erlangt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  1 
 12  62r  Da sein Vater das Lehen zwar gewaltsam verlor, dies jedoch gerichtlich verfolgt, kann er im Falle des Todes seines Vaters das Gut erben. Deshalb hat er auch die Hände zum Kommendationsgestus erhoben. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe.  2 
 13  65r  Da 4 Zeugen seine Stimme nach seiner Geburt in den Wänden das Hauses gehört haben, als Zeichen seiner Lebendgeburt, hat er das Lehen seines verstorbenen Vaters geerbt und die Gedinge anderer daran entzogen. Vollständig mit Binden umwickelt.  3 
 14  65v  Dürfte der Sohn sein, der den Heerschild seines eigentlich ebenbürtigen Vaters nicht erben kann, da er seinen eigenen Heerschild durch Unterwerfung erniedrigt hat. Mit Wappenschild. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  2 
 15  68r  Kann als Sohn des toten Herrn erst nach Ablauf seiner Belehnungsfrist von 13 Jahren den Mann mit dem Gut belehnen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Halbstiefel.  1 
 16  69r  Wird vom Lehensherrn mit Kommendationsgestus mit dem Gut seines Vaters belehnt, da sein Vormund dies für ihn gefordert hat. Sein Alter ist dabei ohne Belang. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe.  1 
 17  69v  Obwohl sein Vater vor der Belehnung starb, geht ihm das Gut nicht verloren, weil der Vater die Belehnungsfrist von einem Jahr und 6 Wochen eingehalten hat. Deshalb ergreift er die Ähren. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  2 
 18  70r  Ergreift mit beiden Händen jeweils Ähren, von denen er einen Teil veräußert. Dies darf er, da er nach dem Todes seines Vaters von den zwei Herren, auf die er zeigt, neu belehnt wurde. Dreiarmig. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  6 
 19  70v  Wird rechts vom Herrn mit Kommendationsgestus belehnt, da er links seinen unmündigen Brüdern den Verzicht auf das Gut befahl und dieses gleichzeitig seinem Herrn gelobt. Mit zwei Köpfen und vier Armen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  3 
 20  72r  Kniet vor dem Herrn und erhält mittels Kommendationsgestus das Gut verliehen, welches sein Vater dem Herrn aufgelassen hat. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  1 
 21  73v  Hat von seinem verstorbenen Vater das abgesprochene Lehen innerhalb der Frist für das Wiederausziehen geerbt und bietet dem Herrn seine Mannschaft an. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  1 
 22  74r  Zahlt für das Gut seines verstorbenen Vaters, das er geerbt hat, Gewette an den Herrn, wofür noch der Vater verurteilt worden ist. Ist Nachfolger im Gut, symbolisiert durch das Ergreifen der Ähren. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  1 
 23  80v  Kann das seinem Vater verliehene Burglehen erben. Hier symbolisiert durch das Ergreifen der Ähren. Gegürteter Rock und Schnabelschuhe.  1 
 24  84v  Kann als Sohn des Bauermeisters dessen Bauermeisterlehen erben, obwohl er keinen Heerschild hat. Ergreift deshalb die Ähren. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe.  1 
 

 
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