# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 13r | Schenkt seinem Sohn ein Pferd, einen Rock und einen Harnisch (Brünne). Dieses Vorausgeschenk muß der Sohn beim Erbfall jedoch nicht einbringen. Mit Bart. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
2 | 13v | Liegt zu Füßen seiner Erben, die nun die Erbmasse teilen. Mit Bart und geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 3 |
3 | 14r | Sondert den Sohn zur Rechten mit seinem Lehengut ab und läßt ihn durch den Herrn belehnen. Weist gleichzeitig seine anderen beiden Söhne zurück. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 1 |
4 | 14v | Sein Sohn ist ohne Nachkommen gestorben, weshalb er dessen Erbe ist. Ergreift deshalb die Ähren, die die Erbmasse symbolisieren. Mit Bart. Langer gegürteter Rock und Beinlinge. | 3 |
5 | 30v | Schwört seinen Sohn bezüglich des vorgeworfenen Verbrechens auf das Reliquiar frei und zieht ihn dabei zu sich heran. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
6 | 54v | Sein ehelich geborener freier Sohn behält seinen Heerschild und nimmt sein Erbe, was mit dem Leerschild ausgedrückt wird. Mit geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
7 | 56r | Versucht zu fliehen, während ihn sein Sohn hinterrücks erdolcht. Der Sohn verliert damit seinen Erbanspruch. Mit Bart. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
8 | 60v | Läßt scheinbar die Ähren in Richtung seines Sohnes los zum Zeichen für dessen Eintritt in die Gewere. Mit Bart und geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
9 | 65r | Zeigt mit gleichzeitigem Trauergestus auf seinen Sohn, der vor ihm gestorben ist. Dieser kann ihm nun nicht im Lehen folgen. Die Wappen zeigen sie als ebenbürtig. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge, goldenes Schapel und Knebelschuhe. | 2 |
10 | 69v | Hände im Kommendationsgestus, da er vor der Belehnung durch den Herrn starb. Weil er jedoch die Belehnungsfrist nicht versäumt hat, geht seinem Sohn das Gut nicht verloren. Mit Bart und geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
11 | 70r | Weist symbolisch mit der Linken auf den Sohn, der nach seinem Tod sein Lehensnachfolger werden soll. Mit Bart und geschlossenen Augen. Langer Rock und Knebelschuhe. | 1 |
12 | 70v | Begehrt bereits zu Lebzeiten beim Herrn die Belehnung seiner Söhne mit seinem Lehen zur gesamten Hand. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge, Gugel und Knebelschuhe. | 1 |
13 | 71v | Weist darauf hin, daß er das Gut in seiner Gewere behält, welches der Herr seinen unmündigen Söhnen schon zu seinen Lebzeiten verleiht. Mit Bart. Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 3 |
14 | 72r | Läßt seinem Herrn durch Übergabe des Zweiges ein Gut auf, das dieser seinem Sohn mittels Kommendation verleiht. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
15 | 73v | Erhielt sein Lehen gerichtlich abgesprochen und stirbt innerhalb der Jahresfrist, bevor er es wieder an sich ziehen konnte. So erbt sein Sohn das abgesprochene Lehen. Mit Bart und geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
16 | 74r | Wurde zu Lebzeiten für sein Gut zur Zahlung eines Gewettes an den Herrn als Richter verurteilt bzw. versprach diesem ein solches. Da sein Sohn das Gut geerbt hat, muß dieser nun zahlen. Mit geschlossenen Augen. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
17 | 85v | Ist der Vater des Herrn, auf den er zeigt. Wenn er seinen Heerschild durch Leisten von Mannschaft erniedrigt hat, dann muß es sich der Herr als sein Sohn noch zurechnen lassen. Mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |