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Phrase: Jahr und Tag

 #  Folio  Beschreibung  Anzahl 
 1  36r  Der Erbe kann nach Jahr und Tag (Hier ein Jahr und sechs Wochen) das Gewette zahlen und damit die Erbmasse beanspruchen. Symbolisiert durch das umrandete Zahlzeichen LII sowie das Zahlzeichen VI.  1 
 2  36v  Der Besitzer hat nach Jahr und Tag (Hier ein Jahr und sechs Wochen) das Grundstück in seiner rechten Gewere. Symbolisiert durch das Zahlzeichen LI (korrekt wäre LII) sowie das Zahlzeichen VI.  1 
 3  51v  Binnen Jahr und Tag (Hier ein Jahr und sechs Wochen) muß der König ein zurückgefallenes Fahnenlehen wieder ausleihen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und IIIIII sowie die Sonne.  1 
 4  61r  Der Mann hat binnen Jahr und Tag (hier ein Jahr und sechs Wochen) Zeit, seinen Anspruch auf das angebotene Lehen doch noch geltend zu machen, bevor es dem Herrn ledig wird. Symbolisiert durch Sonne, Zahlzeichen LII sowie Zahlzeichen VI.  1 
 5  63r  Wenn ein Vasall ein Gut 1 Jahr und 6 Wochen in seiner Gewere hatte, ohne daß der Herr dagegen gerichtlich vorging, kann der Mann mit Siebener-Eid auf die Reliquien sich den Besitz am Gut erhalten. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  2 
 6  64v  Ein Vasall muß nur dann mit einem verliehenen Gut erneut belehnt werden, wenn er es über ein Jahr und 6 Wochen nicht in seiner Gewere hatte. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  1 
 7  65v  Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß der Mann beim Lehensherrn um die Erneuerung des Lehens nach dem Tode seines Vaters bitten. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  1 
 8  68r  Ein Oberlehensherr muß seinen Mann selbst belehnen, falls er ihn nicht binnen Jahr und Tag nach erstmaliger Begehr an einen Herren verweist. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  2 
 9  68v  Der Herr muß binnen eines Jahres und 6 Wochen nach dem Tod des Oberlehensherrn die Lehenserneuerung fordern. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  2 
 10  69r  Binnen eines Jahres und 6 Wochen nach Belehnung des unmündigen Kindes durch den Oberlehensherrn müssen die Männer bei diesem um Lehenserneuerung nachsuchen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII sowie V, das korrekt jedoch eine VI sein müßte.  1 
 11  69v  Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß ein Mann die Belehnung gefordert haben. Eigentlich symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. Hier jedoch fälschlich L statt LII.  1 
 12  70r  Binnen eines Jahres und 6 Wochen müssen die Vasallen den Erben ihres verstorbenen Herrn um Lehenserneuerung ersuchen. Eigentlich symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. Hier jedoch fälschlich nur das Zahlzeichen L im Kreis.  1 
 13  72r  Der Herr muß binnen eines Jahres und 6 Wochen beschwören, daß er nicht wußte, daß der Mann das Gut aufgelassen hat. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  1 
 14  72v  Der Mann muß binnen eines Jahres und 6 Wochen mit seinem Unschuldseid die Auflassung des Gutes an den Herrn leugnen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  2 
 15  73r  Der Mann hätte binnen eines Jahres und 6 Wochen vom Herrn die Belehnung mit dem Gut fordern oder dieses an sich ziehen müssen, damit er es nicht verliert. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  1 
 16  73v  Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß der Vasall das Gut nach der gerichtlichen Absprechung wieder an sich ziehen. Wenn er stirbt, muß sein Erbe es in dieser Frist vollziehen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  1 
 17  74v  Binnen eines Jahres und 6 Wochen kann der Vasall vom Oberherrn die Lehenserneuerung mit dem Gut verlangen, welches der Herr dem Fürsten aufgelassen hat. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  2 
 18  75r  Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß der Vasall das Gut nach der gerichtlichen Absprechung wieder an sich ziehen, soll es ihm nicht endgültig entzogen werden. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI.  2 
 19  79v  Ein Fürst darf eine zu verleihende Grafschaft selbst ein Jahr lang behalten, bevor er sie wieder ausleihen muß. Symbolisiert durch das umrandete Zahlzeichen LII. Korrekt wäre allerdings wohl die Frist von einem Jahr und 6 Wochen.  1 
 

 
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