# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 36r | Der Erbe kann nach Jahr und Tag (Hier ein Jahr und sechs Wochen) das Gewette zahlen und damit die Erbmasse beanspruchen. Symbolisiert durch das umrandete Zahlzeichen LII sowie das Zahlzeichen VI. | 1 |
2 | 36v | Der Besitzer hat nach Jahr und Tag (Hier ein Jahr und sechs Wochen) das Grundstück in seiner rechten Gewere. Symbolisiert durch das Zahlzeichen LI (korrekt wäre LII) sowie das Zahlzeichen VI. | 1 |
3 | 51v | Binnen Jahr und Tag (Hier ein Jahr und sechs Wochen) muß der König ein zurückgefallenes Fahnenlehen wieder ausleihen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und IIIIII sowie die Sonne. | 1 |
4 | 61r | Der Mann hat binnen Jahr und Tag (hier ein Jahr und sechs Wochen) Zeit, seinen Anspruch auf das angebotene Lehen doch noch geltend zu machen, bevor es dem Herrn ledig wird. Symbolisiert durch Sonne, Zahlzeichen LII sowie Zahlzeichen VI. | 1 |
5 | 63r | Wenn ein Vasall ein Gut 1 Jahr und 6 Wochen in seiner Gewere hatte, ohne daß der Herr dagegen gerichtlich vorging, kann der Mann mit Siebener-Eid auf die Reliquien sich den Besitz am Gut erhalten. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 2 |
6 | 64v | Ein Vasall muß nur dann mit einem verliehenen Gut erneut belehnt werden, wenn er es über ein Jahr und 6 Wochen nicht in seiner Gewere hatte. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 1 |
7 | 65v | Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß der Mann beim Lehensherrn um die Erneuerung des Lehens nach dem Tode seines Vaters bitten. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 1 |
8 | 68r | Ein Oberlehensherr muß seinen Mann selbst belehnen, falls er ihn nicht binnen Jahr und Tag nach erstmaliger Begehr an einen Herren verweist. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 2 |
9 | 68v | Der Herr muß binnen eines Jahres und 6 Wochen nach dem Tod des Oberlehensherrn die Lehenserneuerung fordern. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 2 |
10 | 69r | Binnen eines Jahres und 6 Wochen nach Belehnung des unmündigen Kindes durch den Oberlehensherrn müssen die Männer bei diesem um Lehenserneuerung nachsuchen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII sowie V, das korrekt jedoch eine VI sein müßte. | 1 |
11 | 69v | Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß ein Mann die Belehnung gefordert haben. Eigentlich symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. Hier jedoch fälschlich L statt LII. | 1 |
12 | 70r | Binnen eines Jahres und 6 Wochen müssen die Vasallen den Erben ihres verstorbenen Herrn um Lehenserneuerung ersuchen. Eigentlich symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. Hier jedoch fälschlich nur das Zahlzeichen L im Kreis. | 1 |
13 | 72r | Der Herr muß binnen eines Jahres und 6 Wochen beschwören, daß er nicht wußte, daß der Mann das Gut aufgelassen hat. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 1 |
14 | 72v | Der Mann muß binnen eines Jahres und 6 Wochen mit seinem Unschuldseid die Auflassung des Gutes an den Herrn leugnen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 2 |
15 | 73r | Der Mann hätte binnen eines Jahres und 6 Wochen vom Herrn die Belehnung mit dem Gut fordern oder dieses an sich ziehen müssen, damit er es nicht verliert. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 1 |
16 | 73v | Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß der Vasall das Gut nach der gerichtlichen Absprechung wieder an sich ziehen. Wenn er stirbt, muß sein Erbe es in dieser Frist vollziehen. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 1 |
17 | 74v | Binnen eines Jahres und 6 Wochen kann der Vasall vom Oberherrn die Lehenserneuerung mit dem Gut verlangen, welches der Herr dem Fürsten aufgelassen hat. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 2 |
18 | 75r | Binnen eines Jahres und 6 Wochen muß der Vasall das Gut nach der gerichtlichen Absprechung wieder an sich ziehen, soll es ihm nicht endgültig entzogen werden. Symbolisiert durch die Zahlzeichen LII und VI. | 2 |
19 | 79v | Ein Fürst darf eine zu verleihende Grafschaft selbst ein Jahr lang behalten, bevor er sie wieder ausleihen muß. Symbolisiert durch das umrandete Zahlzeichen LII. Korrekt wäre allerdings wohl die Frist von einem Jahr und 6 Wochen. | 1 |